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883 B

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 306/07
vom
29. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Totschlags
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers
2007, ihm Rechtsanwalt Mo.
M.
vom 25. Juli
aus K.
beizuordnen, ist ge-
genstandslos.
Gründe:
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers
1
für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Mo.
M.
, ihm
als Beistand beizuord-
nen, bedarf es nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des Landgerichts
vom 4. April 2005 Rechtsanwalt Mo.
als Beistand nach § 397 a Abs. 1
StPO beigeordnet worden.
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili-
2
ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
Bode
Otten
Fischer
Rothfuß
Roggenbuck