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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 306/07
- vom
- 29. August 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
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- wegen Totschlags
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlossen:
- Der Antrag des Nebenklägers
- 2007, ihm Rechtsanwalt Mo.
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- M.
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- vom 25. Juli
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- aus K.
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- beizuordnen, ist ge-
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- genstandslos.
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- Gründe:
- Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers
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- für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Mo.
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- M.
-
- , ihm
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- als Beistand beizuord-
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- nen, bedarf es nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des Landgerichts
- vom 4. April 2005 Rechtsanwalt Mo.
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- als Beistand nach § 397 a Abs. 1
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- StPO beigeordnet worden.
- Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili-
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- 2
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- ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
- Bode
-
- Otten
- Fischer
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- Rothfuß
- Roggenbuck
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