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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 90/11
2 AR 28/11
vom
30. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 4 Ls 20 Js 78465/05 Amtsgericht Waiblingen
Az.: 6 KLs 260 Js 20570/05 Landgericht Karlsruhe
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. März 2011 beschlossen:
Das beim Amtsgericht Waiblingen rechtshängige Verfahren
4 Ls 20 Js 78465/05 wird zu dem beim Landgericht Karlsruhe
rechtshängigen Verfahren 6 KLs 260 Js 20570/05 verbunden.
Gründe:
1
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat vom
7. März 2011 ausgeführt:
"Beim Landgericht Karlsruhe und beim Amtsgericht Waiblingen sind die
Verfahren 6 KLs 260 Js 20570/05 und 4 Ls 20 Js 78465/05 rechtshängig.
Beide Verfahren werden gegen den Angeklagten V.
wegen des
Vorwurfs des Betruges geführt. Das Verfahren beim Landgericht Karlsruhe betrifft drei Taten aus dem Zeitraum vom 11. bis 14. April 2005. Das
Verfahren beim Amtsgericht Waiblingen umfasst elf Taten aus dem Zeitraum vom 22. Dezember 2004 bis zum 15. Juli 2005. Das Landgericht
Karlsruhe hat in der Sache die Erhebung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens über den Angeklagten angeordnet. Das Amtsgericht Waiblingen hat die Sache mit Beschluss vom 26. Januar 2011 zur
Entscheidung über eine Verbindung beider Verfahren vorgelegt. Das
Landgericht Karlsruhe und die Staatsanwaltschaften Stuttgart und Karlsruhe treten einer Verbindung beider Verfahren nicht entgegen.
Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung beider Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig, da die betroffenen Gerichte im Zuständigkeitsbereich verschiedener Oberlandesgerichte liegen (Oberlandesgericht Stuttgart und Oberlandesgericht Karlsruhe).
-3-
Die Verbindung beider Verfahren ist im Interesse einer umfassenden
Aufklärung und Aburteilung sachdienlich, da das Landgericht Karlsruhe
bereits die Erhebung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens
über den Angeklagten angeordnet hat (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli
2003 - 2 ARs 229/03)."
2
Dem tritt der Senat bei.
Fischer
Appl
Eschelbach
Berger
Ott