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BUNDESGERICHTSHOF
2 ARs 84 und 85/02
2 AR 38 und 40/02
BESCHLUSS
vom
3. April 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Az.: 27 Ls 129 und 148/01 Amtsgericht Hameln
Az.: 89 Ls 3 und 4/02 Amtsgericht Cottbus
Az.: NZS 450 Js 52254/01, NZS 470 Js 65354/01 Staatsanwaltschaft Hannover
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 2002 gemäß §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG beschlossen:
1. Über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verfahren 2 ARs 84
und 85/02 wird gemeinsam entschieden.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der beiden Sachen ist
das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Cottbus zuständig.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Hannover legt dem Angeklagten in Anklageschriften zum Jugendschöffengericht Hameln vom 23. Juli und 7. September
2001 in Hannover begangenen Raub und räuberischen Diebstahl sowie Hehlerei zur Last. Zur Zeit der Anklageerhebung verbüßte der Angeklagte seit dem
26. März 2001 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in der
Jugendanstalt Hameln. Im übrigen ist er ohne festen Wohnsitz. Das Jugendschöffengericht hat die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Am 5. Dezember 2001 wurde der Angeklagte zur weiteren Vollstreckung
der Jugendstrafe in die Justizvollzugsanstalt Spremberg im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus verlegt. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hannover hat
das Jugendschöffengericht Hameln die Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an
das Jugendschöffengericht Cottbus abgegeben. Dieses hat die Übernahme der
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Verfahren abgelehnt. Das Jugendschöffengericht Hameln beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung ist für beide Anklagen
das Jugendschöffengericht Cottbus. Der in § 42 Abs. 3 JGG in Verbindung mit
§ 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende
sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen,
darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung
des Verfahrens erheblich sind (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1987, 443). Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte befindet sich zur Verbüßung einer längeren Jugendstrafe und nicht nur kurzfristig in der Justizvollzugsanstalt Spremberg. Die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht
Cottbus ist schon deshalb einfacher und mit weniger Aufwand verbunden, weil
der heranwachsende Angeklagte nicht längerfristig zur Hauptverhandlung nach
Hameln verschubt oder im Einzeltransport vorgeführt werden muß. Für die Anklage vom 7. September 2001 ist mit einem Geständnis des Angeklagten zu
rechnen, so daß die auswärtigen Zeugen aus Hannover, Salzgitter und Braunschweig nicht benötigt werden. Zu dem Anklagevorwurf vom 23. Juli 2001 ist
zwar mit einem Geständnis des Angeklagten nach Auskunft seines Verteidigers
gegenüber dem Senat - vorerst - nicht zu rechnen. Sowohl das Tatopfer, das
die Täter nicht näher beschreiben kann, als auch der als Zeuge benannte Polizeibeamte können aber unter den gegebenen Umständen kommissarisch vernommen werden, so daß deren Anreise nach Cottbus voraussichtlich entbehr-
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lich sein dürfte. Daß sich der Angeklagte nicht freiwillig im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus aufhält, sondern sich dort in Strafhaft befindet, steht der Abgabe
wegen Aufenthaltswechsels nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG nicht entgegen
(vgl. BGHSt 13, 209, 214 ff.; Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 42 Rdn. 10 jew.
m.w.N.).
Jähnke
Detter
Otten
Bode
Elf