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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 2 ARs 84 und 85/02
  3. 2 AR 38 und 40/02
  4. BESCHLUSS
  5. vom
  6. 3. April 2002
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen Raubes u.a.
  10. Az.: 27 Ls 129 und 148/01 Amtsgericht Hameln
  11. Az.: 89 Ls 3 und 4/02 Amtsgericht Cottbus
  12. Az.: NZS 450 Js 52254/01, NZS 470 Js 65354/01 Staatsanwaltschaft Hannover
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 2002 gemäß §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG beschlossen:
  15. 1. Über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verfahren 2 ARs 84
  16. und 85/02 wird gemeinsam entschieden.
  17. 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der beiden Sachen ist
  18. das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Cottbus zuständig.
  19. Gründe:
  20. Die Staatsanwaltschaft Hannover legt dem Angeklagten in Anklageschriften zum Jugendschöffengericht Hameln vom 23. Juli und 7. September
  21. 2001 in Hannover begangenen Raub und räuberischen Diebstahl sowie Hehlerei zur Last. Zur Zeit der Anklageerhebung verbüßte der Angeklagte seit dem
  22. 26. März 2001 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in der
  23. Jugendanstalt Hameln. Im übrigen ist er ohne festen Wohnsitz. Das Jugendschöffengericht hat die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
  24. Am 5. Dezember 2001 wurde der Angeklagte zur weiteren Vollstreckung
  25. der Jugendstrafe in die Justizvollzugsanstalt Spremberg im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus verlegt. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hannover hat
  26. das Jugendschöffengericht Hameln die Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an
  27. das Jugendschöffengericht Cottbus abgegeben. Dieses hat die Übernahme der
  28. -3-
  29. Verfahren abgelehnt. Das Jugendschöffengericht Hameln beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
  30. Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung ist für beide Anklagen
  31. das Jugendschöffengericht Cottbus. Der in § 42 Abs. 3 JGG in Verbindung mit
  32. § 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende
  33. sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen,
  34. darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung
  35. des Verfahrens erheblich sind (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1987, 443). Diese
  36. Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte befindet sich zur Verbüßung einer längeren Jugendstrafe und nicht nur kurzfristig in der Justizvollzugsanstalt Spremberg. Die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht
  37. Cottbus ist schon deshalb einfacher und mit weniger Aufwand verbunden, weil
  38. der heranwachsende Angeklagte nicht längerfristig zur Hauptverhandlung nach
  39. Hameln verschubt oder im Einzeltransport vorgeführt werden muß. Für die Anklage vom 7. September 2001 ist mit einem Geständnis des Angeklagten zu
  40. rechnen, so daß die auswärtigen Zeugen aus Hannover, Salzgitter und Braunschweig nicht benötigt werden. Zu dem Anklagevorwurf vom 23. Juli 2001 ist
  41. zwar mit einem Geständnis des Angeklagten nach Auskunft seines Verteidigers
  42. gegenüber dem Senat - vorerst - nicht zu rechnen. Sowohl das Tatopfer, das
  43. die Täter nicht näher beschreiben kann, als auch der als Zeuge benannte Polizeibeamte können aber unter den gegebenen Umständen kommissarisch vernommen werden, so daß deren Anreise nach Cottbus voraussichtlich entbehr-
  44. -4-
  45. lich sein dürfte. Daß sich der Angeklagte nicht freiwillig im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus aufhält, sondern sich dort in Strafhaft befindet, steht der Abgabe
  46. wegen Aufenthaltswechsels nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG nicht entgegen
  47. (vgl. BGHSt 13, 209, 214 ff.; Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 42 Rdn. 10 jew.
  48. m.w.N.).
  49. Jähnke
  50. Detter
  51. Otten
  52. Bode
  53. Elf