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- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 ARs 84 und 85/02
- 2 AR 38 und 40/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 3. April 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Raubes u.a.
- Az.: 27 Ls 129 und 148/01 Amtsgericht Hameln
- Az.: 89 Ls 3 und 4/02 Amtsgericht Cottbus
- Az.: NZS 450 Js 52254/01, NZS 470 Js 65354/01 Staatsanwaltschaft Hannover
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. April 2002 gemäß §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG beschlossen:
- 1. Über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verfahren 2 ARs 84
- und 85/02 wird gemeinsam entschieden.
- 2. Für die Untersuchung und Entscheidung der beiden Sachen ist
- das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Cottbus zuständig.
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- Gründe:
- Die Staatsanwaltschaft Hannover legt dem Angeklagten in Anklageschriften zum Jugendschöffengericht Hameln vom 23. Juli und 7. September
- 2001 in Hannover begangenen Raub und räuberischen Diebstahl sowie Hehlerei zur Last. Zur Zeit der Anklageerhebung verbüßte der Angeklagte seit dem
- 26. März 2001 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in der
- Jugendanstalt Hameln. Im übrigen ist er ohne festen Wohnsitz. Das Jugendschöffengericht hat die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
- Am 5. Dezember 2001 wurde der Angeklagte zur weiteren Vollstreckung
- der Jugendstrafe in die Justizvollzugsanstalt Spremberg im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus verlegt. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hannover hat
- das Jugendschöffengericht Hameln die Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 JGG an
- das Jugendschöffengericht Cottbus abgegeben. Dieses hat die Übernahme der
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- Verfahren abgelehnt. Das Jugendschöffengericht Hameln beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.
- Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung ist für beide Anklagen
- das Jugendschöffengericht Cottbus. Der in § 42 Abs. 3 JGG in Verbindung mit
- § 108 Abs. 1 JGG zum Ausdruck kommende Grundsatz, daß Heranwachsende
- sich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen,
- darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse für die Durchführung
- des Verfahrens erheblich sind (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1987, 443). Diese
- Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Angeklagte befindet sich zur Verbüßung einer längeren Jugendstrafe und nicht nur kurzfristig in der Justizvollzugsanstalt Spremberg. Die Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht
- Cottbus ist schon deshalb einfacher und mit weniger Aufwand verbunden, weil
- der heranwachsende Angeklagte nicht längerfristig zur Hauptverhandlung nach
- Hameln verschubt oder im Einzeltransport vorgeführt werden muß. Für die Anklage vom 7. September 2001 ist mit einem Geständnis des Angeklagten zu
- rechnen, so daß die auswärtigen Zeugen aus Hannover, Salzgitter und Braunschweig nicht benötigt werden. Zu dem Anklagevorwurf vom 23. Juli 2001 ist
- zwar mit einem Geständnis des Angeklagten nach Auskunft seines Verteidigers
- gegenüber dem Senat - vorerst - nicht zu rechnen. Sowohl das Tatopfer, das
- die Täter nicht näher beschreiben kann, als auch der als Zeuge benannte Polizeibeamte können aber unter den gegebenen Umständen kommissarisch vernommen werden, so daß deren Anreise nach Cottbus voraussichtlich entbehr-
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- lich sein dürfte. Daß sich der Angeklagte nicht freiwillig im Bezirk des Amtsgerichts Cottbus aufhält, sondern sich dort in Strafhaft befindet, steht der Abgabe
- wegen Aufenthaltswechsels nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 JGG nicht entgegen
- (vgl. BGHSt 13, 209, 214 ff.; Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 42 Rdn. 10 jew.
- m.w.N.).
- Jähnke
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Elf
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