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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 71/04
2 AR 52/04
vom
8. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen
Az.: 186 Js 34872/00 Staatsanwaltschaft Oldenburg
Az.: 7 AR 4/03 Landgericht Osnabrück
Az.: 3 AR 57/04 - 2 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Az.: 1 Ws 565/03 Oberlandesgericht Oldenburg
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. April 2004 beschlossen:
Die Beschwerde des Verurteilten vom 28. Dezember 2003, ergänzt mit Schreiben vom 28. Januar 2004, gegen den Beschluß
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2003 - Az.:
1 Ws 565/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,
weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist eine Beschwerde
gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte
grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur
für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein
solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche
Beschwerde in Strafsachen gibt es nicht (BGHSt 45, 37).
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck