BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 71/04 2 AR 52/04 vom 8. April 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen Az.: 186 Js 34872/00 Staatsanwaltschaft Oldenburg Az.: 7 AR 4/03 Landgericht Osnabrück Az.: 3 AR 57/04 - 2 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Az.: 1 Ws 565/03 Oberlandesgericht Oldenburg -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. April 2004 beschlossen: Die Beschwerde des Verurteilten vom 28. Dezember 2003, ergänzt mit Schreiben vom 28. Januar 2004, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2003 - Az.: 1 Ws 565/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche Beschwerde in Strafsachen gibt es nicht (BGHSt 45, 37). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck