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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 327/18
2 AR 247/18
vom
21. November 2018
in der Jugendstrafsache
gegen
wegen Körperverletzung
hier: Gerichtsstandsbestimmung
Az.: 64 Ds-73 Js 537/18-88/18 Amtsgericht Ibbenbüren
73 Js 537/18 Staatsanwaltschaft Münster
27 AR 41/18 Amtsgericht Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2018:211118B2ARS327.18.0
-2-
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. November 2018 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Ibbenbüren vom 7. September 2018 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Verhandlung und Entscheidung
der Sache zuständig.
Gründe:
1
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ibbenbüren ist weiterhin für die
Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie
zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vorliegend nicht der Fall.
Franke
Appl
Grube
Zeng
Schmidt