BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 327/18 2 AR 247/18 vom 21. November 2018 in der Jugendstrafsache gegen wegen Körperverletzung hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 64 Ds-73 Js 537/18-88/18 Amtsgericht Ibbenbüren 73 Js 537/18 Staatsanwaltschaft Münster 27 AR 41/18 Amtsgericht Oldenburg ECLI:DE:BGH:2018:211118B2ARS327.18.0 -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. November 2018 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Ibbenbüren vom 7. September 2018 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist weiterhin für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig. Gründe: 1 Der Jugendrichter des Amtsgerichts Ibbenbüren ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vorliegend nicht der Fall. Franke Appl Grube Zeng Schmidt