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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 370/00
vom
18. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
-2-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Amberg vom 29. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Wendung im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte
habe aus rein eigensüchtigen Motiven und völlig rücksichtslos
gehandelt, sollte hier ersichtlich die in der Tat zum Ausdruck
kommende besondere Gesinnung kennzeichnen (§ 46 Abs. 2
StGB); das Landgericht hat sie ausdrücklich auf die von dem
Brandgeschehen betroffenen Geschädigten bezogen (UA
S. 229).
-3-
2. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der
in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen (vgl. näher BGH NStZ 1998, 51; siehe auch
BGH NStZ-RR 1998, 277; 1999, 272).
Schäfer
Nack
Schluckebier
Wahl
Schaal