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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 370/00
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- 18. Oktober 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer Brandstiftung u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2000 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Amberg vom 29. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- 1. Die Wendung im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte
- habe aus rein eigensüchtigen Motiven und völlig rücksichtslos
- gehandelt, sollte hier ersichtlich die in der Tat zum Ausdruck
- kommende besondere Gesinnung kennzeichnen (§ 46 Abs. 2
- StGB); das Landgericht hat sie ausdrücklich auf die von dem
- Brandgeschehen betroffenen Geschädigten bezogen (UA
- S. 229).
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- 2. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der
- in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen (vgl. näher BGH NStZ 1998, 51; siehe auch
- BGH NStZ-RR 1998, 277; 1999, 272).
- Schäfer
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- Schaal
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