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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 11/05
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vom
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25. Mai 2005
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
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Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
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des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. November 2004 aufgehoben.
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Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an
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das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Gründe:
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I.
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Die Ehe der Parteien ist durch seit dem 20. Mai 2004 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden. Im vorliegenden Verfahren
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begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage, mit der sie
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nach Auskunftserteilung die Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts erstrebt. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe entgegengetreten.
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Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von
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Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Prozeßführung im Wege einer isolierten Klage sei mutwillig. Die hiergegen gerich-
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tete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer
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- zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.
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II.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie
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gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
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zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
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Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung
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von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung
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der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts
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oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
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ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier
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indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene
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Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt.
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2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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Wie der Senat inzwischen - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, ist die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB
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20/04 - FamRZ 2005, 786 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf
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die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.
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3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben,
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da nach den bislang getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Die Sache ist
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an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die
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Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von
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Prozeßkostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf
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Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
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Hahne
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Weber-Monecke
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Vézina
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Wagenitz
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Dose
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