|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZB 11/05
- vom
- 25. Mai 2005
- in der Familiensache
-
- -2-
-
- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter
- Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
- des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. November 2004 aufgehoben.
- Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an
- das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
-
- Gründe:
-
- I.
- Die Ehe der Parteien ist durch seit dem 20. Mai 2004 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden. Im vorliegenden Verfahren
- begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage, mit der sie
- nach Auskunftserteilung die Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts erstrebt. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe entgegengetreten.
- Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von
- Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Prozeßführung im Wege einer isolierten Klage sei mutwillig. Die hiergegen gerich-
-
- -3-
-
- tete sofortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer
- - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.
-
- II.
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie
- gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache
- zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
- Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung
- von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung
- der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts
- oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2
- ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier
- indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene
- Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt.
- 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
- Wie der Senat inzwischen - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden hat, ist die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO (Senatsbeschluß vom 10. März 2005 - XII ZB
- 20/04 - FamRZ 2005, 786 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf
- die Gründe dieses Beschlusses verwiesen.
-
- -4-
-
- 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben,
- da nach den bislang getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Die Sache ist
- an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die
- Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von
- Prozeßkostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf
- Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
-
- Hahne
-
- Weber-Monecke
- Vézina
-
- Wagenitz
- Dose
-
|