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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 221/14
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vom
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10. September 2014
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in der Betreuungssache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2014 durch
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den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter
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Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
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beschlossen:
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Auf ihre Gegenvorstellung wird der Betroffenen ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bewilligt
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und Rechtsanwalt W.
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beigeordnet.
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Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der
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5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 20. März 2014
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aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
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Beschwerdewert: 5.000 €
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Gründe:
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I.
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1
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Die 85jährige Betroffene leidet unter einer organisch wahnhaften Störung
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mit chronifiziertem Wahn. Unter Ausnutzung ihrer Wahnvorstellungen wurde sie
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von einem Betrüger über einen längeren Zeitraum mit Wahrsagung manipuliert.
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An ihn zahlte die Betroffene mehrfach Geldbeträge in Höhe von insgesamt mindestens 3.500 €, wodurch sie sich zu verschulden drohte.
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Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, Bestellung eines
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Verfahrenspflegers und persönlicher Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgericht in ihrem Einverständnis eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten einschließlich Empfang und Öffnen der Post eingerichtet und die Beteiligte zu 1 (Betreuerin) als Berufsbetreuerin bestimmt.
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Dagegen hat die Betreuerin im Namen der Betroffenen Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, dass die Betroffene ihr Einverständnis
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mit der Betreuung widerrufen habe. Das Landgericht hat die Beschwerde nach
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erneuter Anhörung der Betroffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
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Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Betroffene infolge einer psychischen Krankheit nicht
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in der Lage sei, ihre Angelegenheiten in den übertragenen Aufgabenkreisen
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selbst zu besorgen. Die Einrichtung der Betreuung sei daher auch gegen den
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Willen der Betroffenen erforderlich, da diese zu einer freien Willensbestimmung
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nicht in der Lage sei.
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2. Die Rechtsbeschwerde rügt zutreffend, dass die Entscheidung verfahrensfehlerhaft ergangen ist.
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Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich
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im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 275 FamFG) zur Verfügung zu
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stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288 Abs. 1 FamFG
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abgesehen werden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 mwN).
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Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Aus
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der Gerichtsakte lässt sich nicht ersehen, dass das vom Amtsgericht eingeholte
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Gutachten der Betroffenen bekannt gegeben worden ist. Ebenso wenig enthält
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das Sachverständigengutachten einen Hinweis darauf, dass die Betroffene
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durch dessen Bekanntgabe an sie Gesundheitsnachteile entsprechend § 288
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Abs. 1 FamFG zu befürchten hätte.
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Der angefochtene Beschluss beruht auf diesem Verfahrensfehler. Denn
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es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei ordnungsgemäßem Verfahren zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.
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Dose
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Weber-Monecke
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Nedden-Boeger
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Klinkhammer
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Guhling
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Vorinstanzen:
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AG Brakel, Entscheidung vom 06.02.2014 - 4 XVII Z 4016 LG Paderborn, Entscheidung vom 20.03.2014 - 5 T 83/14 -
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