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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZA 27/03
vom
21. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2004 gegen den Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde
verweigernden Senatsbeschluß vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen
Verhältnisse nunmehr durch die nachgereichten Unterlagen hinreichend dargelegt hat.
Prozeßkostenhilfe kann ihr auch deshalb nicht gewährt werden, weil die
beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein
Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere ist die von der Antragstellerin
als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhenden Gegenforderung ausgeübt werden
-3-
kann, höchstrichterlich im Sinne der anzufechtenden Entscheidung geklärt (vgl.
BGH, Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - NJW 1983, 2438 f. m.w.N.).
Hahne
Sprick
Ahlt
Wagenitz
Dose