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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZA 27/03
  4. vom
  5. 21. Juli 2004
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
  9. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
  10. Dr. Ahlt und Dose
  11. beschlossen:
  12. Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2004 gegen den Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde
  13. verweigernden Senatsbeschluß vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen
  16. Verhältnisse nunmehr durch die nachgereichten Unterlagen hinreichend dargelegt hat.
  17. Prozeßkostenhilfe kann ihr auch deshalb nicht gewährt werden, weil die
  18. beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein
  19. Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere ist die von der Antragstellerin
  20. als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhenden Gegenforderung ausgeübt werden
  21. -3-
  22. kann, höchstrichterlich im Sinne der anzufechtenden Entscheidung geklärt (vgl.
  23. BGH, Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - NJW 1983, 2438 f. m.w.N.).
  24. Hahne
  25. Sprick
  26. Ahlt
  27. Wagenitz
  28. Dose