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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XII ZA 27/03
- vom
- 21. Juli 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
- Dr. Ahlt und Dose
- beschlossen:
- Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2004 gegen den Prozeßkostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde
- verweigernden Senatsbeschluß vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerin ihre wirtschaftlichen
- Verhältnisse nunmehr durch die nachgereichten Unterlagen hinreichend dargelegt hat.
- Prozeßkostenhilfe kann ihr auch deshalb nicht gewährt werden, weil die
- beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein
- Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Insbesondere ist die von der Antragstellerin
- als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhenden Gegenforderung ausgeübt werden
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- kann, höchstrichterlich im Sinne der anzufechtenden Entscheidung geklärt (vgl.
- BGH, Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - NJW 1983, 2438 f. m.w.N.).
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- Hahne
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- Sprick
- Ahlt
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- Wagenitz
- Dose
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