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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 556/15
vom
6. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:061216BXIZR556.15.0
-2-
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch den
Vizepräsidenten
Prof. Dr. Ellenberger,
die
Richter
Dr. Grüneberg
Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Juni 2015 (XI ZR 536/14, WM 2015, 1461 Rn. 26) den
Standpunkt eingenommen, gebe der Antragsteller im Bewusstsein
der die Vorteilsausgleichung beherrschenden Grundsätze eine
nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO falsche Erklärung ab, nutze er mit
den sich aus § 242 BGB ergebenden Konsequenzen die gegenüber dem Klageverfahren andere Verfahrensgestaltung des Mahnverfahrens mit der Aussicht, sich einen geldwerten Vorteil gegenüber der ansonsten von Amts wegen zu berücksichtigenden materiellen Rechtslage zu verschaffen. Es hat richtig für unmaßgeblich
erachtet, ob der Antragsteller unter solchen Umständen die gewählte Verfahrensweise "für ordnungsgemäß" halte, und daher
verfahrensfehlerfrei von der Vernehmung der dazu als Zeugin benannten Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesehen.
und
-3-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis
140.000 €.
Ellenberger
Grüneberg
Menges
Matthias
Derstadt
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2014 - 8 O 302/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2015 - I-14 U 198/14 -