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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 556/15
  4. vom
  5. 6. Dezember 2016
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2016:061216BXIZR556.15.0
  8. -2-
  9. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch den
  10. Vizepräsidenten
  11. Prof. Dr. Ellenberger,
  12. die
  13. Richter
  14. Dr. Grüneberg
  15. Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
  16. beschlossen:
  17. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
  18. vom 9. November 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
  19. Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  20. eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543
  21. Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  22. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 23. Juni 2015 (XI ZR 536/14, WM 2015, 1461 Rn. 26) den
  23. Standpunkt eingenommen, gebe der Antragsteller im Bewusstsein
  24. der die Vorteilsausgleichung beherrschenden Grundsätze eine
  25. nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO falsche Erklärung ab, nutze er mit
  26. den sich aus § 242 BGB ergebenden Konsequenzen die gegenüber dem Klageverfahren andere Verfahrensgestaltung des Mahnverfahrens mit der Aussicht, sich einen geldwerten Vorteil gegenüber der ansonsten von Amts wegen zu berücksichtigenden materiellen Rechtslage zu verschaffen. Es hat richtig für unmaßgeblich
  27. erachtet, ob der Antragsteller unter solchen Umständen die gewählte Verfahrensweise "für ordnungsgemäß" halte, und daher
  28. verfahrensfehlerfrei von der Vernehmung der dazu als Zeugin benannten Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgesehen.
  29. und
  30. -3-
  31. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
  32. Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
  33. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  34. Abs. 1 ZPO).
  35. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis
  36. 140.000 €.
  37. Ellenberger
  38. Grüneberg
  39. Menges
  40. Matthias
  41. Derstadt
  42. Vorinstanzen:
  43. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.11.2014 - 8 O 302/13 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2015 - I-14 U 198/14 -