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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VIII ZR 281/16
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vom
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19. September 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR281.16.0
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch
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die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter
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Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch
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einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Die Beklagte betreibt eine Photovoltaikanlage. Diese nahm sie am 30. September 2012 in Betrieb. Den mit der Anlage erzeugten Strom speiste sie in das Netz der Klägerin
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ein und erhielt von dieser die EEG-Vergütung. Am Tag der Inbetriebnahme der
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Anlage hatte die Beklagte ein von der Klägerin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und unterschrieben. Dieses Formblatt trägt die
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Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der
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maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem
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Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-GesetzEEG)". Die unter Ziffer 25 des Formblattes gestellte Frage "Ist der Standort und
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die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur unmittelbar nach
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der Inbetriebsetzung gemeldet worden? (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 EEG)" bejahte die
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Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift
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der Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit,
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dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen. […]. Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein
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sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter
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Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor."
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Die Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nahm die Beklagte
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jedoch erst am 9. April 2015 vor. Die Parteien streiten um die Frage, ob sich
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wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur der Vergütungsanspruch der Beklagten für den streitgegenständlichen
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Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1
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Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf einen Betrag von 592,04 € - und für
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den Zeitraum ab dem 1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
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EEG 2014) bis zum 8. April 2015 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1
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Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat und der Klägerin demzufolge
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für die Jahre 2013 und 2014 insgesamt ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von
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3.367,85 € nebst Zinsen gegen die Beklagte zusteht.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete
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Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
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II.
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1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a
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Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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a) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da eine
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Vielzahl vergleichbarer Verfahren anhängig sei und es für deren Behandlung
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nach einheitlichem Maßstab einer höchstrichterlichen Leitentscheidung bedürfe.
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Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt. Es
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liegt auch keiner der weiteren im Gesetz genannten Revisionszulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vor.
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b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den Betreiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des
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Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur
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verstoßen hat und dessen EEG-Vergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum
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dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli
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2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen
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Marktwertes und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3
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EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Mehrbetrages der geleisteten EEG-Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017
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- VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.).
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Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung
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der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur verstoßen, wie der Senat in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat,
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nicht
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gegen
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den
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verfassungsrechtlichen
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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
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(Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.). Auch ändert die
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mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffene Regelung in § 52 EEG 2017
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nichts an dem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Anlagen-
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betreibers für den im Zeitraum ab dem 1. August 2014 - hier bis zum 31. Dezember 2014 - eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung
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des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52
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Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017
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(VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung
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auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage der Beklagten - im Zeitraum
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nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am
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1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind.
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Weiter hat der Senat bereits entschieden, dass der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4
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Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 sowie
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die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der
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nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG-Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass
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der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine
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entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es
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nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 55 ff.).
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Schließlich hat der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt,
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dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur
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hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser
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Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel
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nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in Anspruch nehmen will, hat sich
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über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch
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selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der
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Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO
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Rn. 65 ff.).
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil
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hält rechtlicher Nachprüfung anhand der vorstehend genannten Maßstäbe
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stand.
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Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt,
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dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage
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der Beklagten bei der Bundesnetzagentur deren Vergütungsanspruch für den
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streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf 592,04 € und für den Zeitraum ab dem 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null
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verringert hat. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser
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Grundlage einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 35 Abs. 4
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Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 gegenüber der Beklagten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von
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3.367,85 € nebst Zinsen bejaht.
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Vergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlungsforderung der
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Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von der
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Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin
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bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung
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von Hinweis- und Aufklärungspflichten erloschen. Denn wie oben (unter II 1 b)
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bereits erwähnt, ist der Netzbetreiber weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber
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auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung
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von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht
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aufzuklären.
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Ebenfalls ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, § 35
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Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014
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seien, soweit diesen Vorschriften für den Fall einer unterbliebenen Meldung der
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Anlage an die Bundesnetzagentur ein Rückzahlungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber zu entnehmen sei, insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Wie im
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Senatsurteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.) im Einzelnen
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ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber mit den in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
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EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den Fall der Nichtmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur vorgesehenen Sanktionen innerhalb des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalten und
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sind diese Sanktionen daher verfassungsrechtlich - entgegen der Auffassung
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der Revision - nicht zu beanstanden.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab
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Zustellung dieses Beschlusses.
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Dr. Milger
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Dr. Hessel
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Dr. Schneider
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Dr. Achilles
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Kosziol
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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Vorinstanzen:
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AG Flensburg, Entscheidung vom 05.04.2016 - 63 C 117/15 LG Flensburg, Entscheidung vom 04.11.2016 - 7 S 28/16 -
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