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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 188/14
vom
24. September 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2014 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider,
die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart
vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
ist erledigt, weil das Verfahren mit dem vorliegenden Zurückweisungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.200,00 €.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Fetzer
Dr. Schneider
Kosziol
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 13.11.2013 - 20 C 78/13 LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.06.2014 - 5 S 344/13 -