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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZR 188/14
- vom
- 24. September 2014
- in dem Rechtsstreit
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- -2-
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2014 durch
- die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider,
- die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Kosziol
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart
- vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2
- Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
- Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
- Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
- ist erledigt, weil das Verfahren mit dem vorliegenden Zurückweisungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen ist.
- Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.200,00 €.
- Dr. Milger
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- Dr. Achilles
- Dr. Fetzer
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- Dr. Schneider
- Kosziol
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- Vorinstanzen:
- AG Böblingen, Entscheidung vom 13.11.2013 - 20 C 78/13 LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.06.2014 - 5 S 344/13 -
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