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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 158/18
vom
23. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:230119BVIIZR158.18.0
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 durch den
Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die
Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für das
Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der
Revision
in
dem
Urteil
des
8. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 2018 beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf ihre Kosten als
unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
41.529,44 €.
Gründe:
I.
1
Gegen das der Beklagten am 17. Juli 2018 zugestellte Urteil des
Berufungsgerichts hat die Beklagte, vertreten durch die beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwälte Dr. B.
und T.
, mit Schriftsatz vom
3. August 2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die am selben Tag beim
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Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß mehrmals, zuletzt bis einschließlich
19. Dezember 2018, verlängert worden.
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Mit Schriftsatz vom 13. November 2018 haben die Rechtsanwälte
Dr. B.
und T.
angezeigt, dass sie die Beklagte nicht mehr vertre-
ten.
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Mit Schriftsatz vom 21. November 2018 hat der beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwalt Dr. N.
angezeigt, dass er die Vertretung der
Beklagten übernommen hat.
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Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 hat die Beklagte unter anderem
ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. N.
habe mitgeteilt, "dass er keine Nichtzulas-
sungsbeschwerde erstellen werde, da er keinen rechtlichen Grund sehe, dass
im Verfahren die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde gegeben
sei[en]". Die Beklagte hat ferner beantragt, ihr einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen und auf einen vom 24. Oktober 2018
datierenden, nicht unterschriebenen Entwurf einer Beschwerdebegründung seitens der Rechtsanwälte Dr. B.
und T.
sowie eigene Ergänzun-
gen dieser Begründung Bezug genommen.
II.
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1. Der Antrag der Beklagten, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, ist unbegründet, § 78b Abs. 1 ZPO.
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a) Abgesehen davon, dass nach Aktenlage das Mandat von Rechtsanwalt Dr. N.
weiterhin besteht, die Beklagte also über einen beim Bundes-
gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfügt, ist Voraussetzung für eine derartige Beiordnung unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte
Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO.
Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten
Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht
werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - VII ZR 263/15 Rn. 3;
Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
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Letzteres ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Beklagten erscheint
aussichtslos, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht hinreichend dargetan und auch
sonst nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss
vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17 Rn. 5).
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b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO
nicht mit dem von der Beklagten angestrebten Ziel gerechtfertigt werden.
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Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die
Beiordnung eines Notanwalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018
- XI ZR 173/17 Rn. 10). Nach den gesetzlichen Vorschriften darf eine Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die
Fassung.
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Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran,
dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die
Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die
Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders
qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent
beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand
nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof
von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn eine
Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen den Anwalt
durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17
Rn. 10; Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17 Rn. 8, MDR 2017, 1070; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13 Rn. 3 m.w.N.).
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil diese Beschwerde nicht innerhalb der zuletzt bis
zum 19. Dezember 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
Pamp
Halfmeier
Sacher
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 7 O 259/13 OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2018 - 8 U 44/17 -
Kartzke
Brenneisen