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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZR 158/18
- vom
- 23. Januar 2019
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2019:230119BVIIZR158.18.0
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 durch den
- Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die
- Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen
- beschlossen:
- Der Antrag der Beklagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte
- einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für das
- Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
- der
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- Revision
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- in
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- dem
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- Urteil
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- des
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- 8. Zivilsenats
-
- des
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- Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 2018 beizuordnen, wird abgelehnt.
- Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf ihre Kosten als
- unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
- 41.529,44 €.
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- Gründe:
- I.
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- Gegen das der Beklagten am 17. Juli 2018 zugestellte Urteil des
- Berufungsgerichts hat die Beklagte, vertreten durch die beim Bundesgerichtshof
- zugelassenen Rechtsanwälte Dr. B.
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- und T.
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- , mit Schriftsatz vom
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- 3. August 2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die am selben Tag beim
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- Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß mehrmals, zuletzt bis einschließlich
- 19. Dezember 2018, verlängert worden.
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- Mit Schriftsatz vom 13. November 2018 haben die Rechtsanwälte
- Dr. B.
-
- und T.
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- angezeigt, dass sie die Beklagte nicht mehr vertre-
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- ten.
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- Mit Schriftsatz vom 21. November 2018 hat der beim Bundesgerichtshof
- zugelassene Rechtsanwalt Dr. N.
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- angezeigt, dass er die Vertretung der
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- Beklagten übernommen hat.
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- Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 hat die Beklagte unter anderem
- ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. N.
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- habe mitgeteilt, "dass er keine Nichtzulas-
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- sungsbeschwerde erstellen werde, da er keinen rechtlichen Grund sehe, dass
- im Verfahren die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde gegeben
- sei[en]". Die Beklagte hat ferner beantragt, ihr einen beim Bundesgerichtshof
- zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen und auf einen vom 24. Oktober 2018
- datierenden, nicht unterschriebenen Entwurf einer Beschwerdebegründung seitens der Rechtsanwälte Dr. B.
-
- und T.
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- sowie eigene Ergänzun-
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- gen dieser Begründung Bezug genommen.
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- II.
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- 1. Der Antrag der Beklagten, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, ist unbegründet, § 78b Abs. 1 ZPO.
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- a) Abgesehen davon, dass nach Aktenlage das Mandat von Rechtsanwalt Dr. N.
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- weiterhin besteht, die Beklagte also über einen beim Bundes-
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- gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfügt, ist Voraussetzung für eine derartige Beiordnung unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte
- Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO.
- Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten
- Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht
- werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - VII ZR 263/15 Rn. 3;
- Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
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- Letzteres ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Beklagten erscheint
- aussichtslos, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
- Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
- Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht hinreichend dargetan und auch
- sonst nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss
- vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17 Rn. 5).
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- b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO
- nicht mit dem von der Beklagten angestrebten Ziel gerechtfertigt werden.
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- Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die
- Beiordnung eines Notanwalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018
- - XI ZR 173/17 Rn. 10). Nach den gesetzlichen Vorschriften darf eine Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
- Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die
- Fassung.
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- Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran,
- dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die
- Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die
- Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders
- qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent
- beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand
- nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof
- von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn eine
- Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen den Anwalt
- durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17
- Rn. 10; Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17 Rn. 8, MDR 2017, 1070; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13 Rn. 3 m.w.N.).
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- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil diese Beschwerde nicht innerhalb der zuletzt bis
- zum 19. Dezember 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
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- Pamp
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- Halfmeier
- Sacher
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- Vorinstanzen:
- LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 7 O 259/13 OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2018 - 8 U 44/17 -
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- Kartzke
- Brenneisen
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