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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 158/18
  4. vom
  5. 23. Januar 2019
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2019:230119BVIIZR158.18.0
  8. -2-
  9. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2019 durch den
  10. Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die
  11. Richterinnen Sacher und Dr. Brenneisen
  12. beschlossen:
  13. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte
  14. einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt für das
  15. Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
  16. der
  17. Revision
  18. in
  19. dem
  20. Urteil
  21. des
  22. 8. Zivilsenats
  23. des
  24. Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 2018 beizuordnen, wird abgelehnt.
  25. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
  26. Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf ihre Kosten als
  27. unzulässig verworfen.
  28. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
  29. 41.529,44 €.
  30. Gründe:
  31. I.
  32. 1
  33. Gegen das der Beklagten am 17. Juli 2018 zugestellte Urteil des
  34. Berufungsgerichts hat die Beklagte, vertreten durch die beim Bundesgerichtshof
  35. zugelassenen Rechtsanwälte Dr. B.
  36. und T.
  37. , mit Schriftsatz vom
  38. 3. August 2018 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die am selben Tag beim
  39. -3-
  40. Bundesgerichtshof eingegangen ist. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß mehrmals, zuletzt bis einschließlich
  41. 19. Dezember 2018, verlängert worden.
  42. 2
  43. Mit Schriftsatz vom 13. November 2018 haben die Rechtsanwälte
  44. Dr. B.
  45. und T.
  46. angezeigt, dass sie die Beklagte nicht mehr vertre-
  47. ten.
  48. 3
  49. Mit Schriftsatz vom 21. November 2018 hat der beim Bundesgerichtshof
  50. zugelassene Rechtsanwalt Dr. N.
  51. angezeigt, dass er die Vertretung der
  52. Beklagten übernommen hat.
  53. 4
  54. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 hat die Beklagte unter anderem
  55. ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. N.
  56. habe mitgeteilt, "dass er keine Nichtzulas-
  57. sungsbeschwerde erstellen werde, da er keinen rechtlichen Grund sehe, dass
  58. im Verfahren die Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde gegeben
  59. sei[en]". Die Beklagte hat ferner beantragt, ihr einen beim Bundesgerichtshof
  60. zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen und auf einen vom 24. Oktober 2018
  61. datierenden, nicht unterschriebenen Entwurf einer Beschwerdebegründung seitens der Rechtsanwälte Dr. B.
  62. und T.
  63. sowie eigene Ergänzun-
  64. gen dieser Begründung Bezug genommen.
  65. II.
  66. 5
  67. 1. Der Antrag der Beklagten, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, ist unbegründet, § 78b Abs. 1 ZPO.
  68. -4-
  69. 6
  70. a) Abgesehen davon, dass nach Aktenlage das Mandat von Rechtsanwalt Dr. N.
  71. weiterhin besteht, die Beklagte also über einen beim Bundes-
  72. gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfügt, ist Voraussetzung für eine derartige Beiordnung unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte
  73. Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO.
  74. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten
  75. Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht
  76. werden kann (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - VII ZR 263/15 Rn. 3;
  77. Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
  78. 7
  79. Letzteres ist hier der Fall. Die Rechtsverfolgung der Beklagten erscheint
  80. aussichtslos, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
  81. Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
  82. eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  83. Zulassungsgründe in diesem Sinne sind nicht hinreichend dargetan und auch
  84. sonst nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss
  85. vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17 Rn. 5).
  86. 8
  87. b) Darüber hinaus kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO
  88. nicht mit dem von der Beklagten angestrebten Ziel gerechtfertigt werden.
  89. 9
  90. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die
  91. Beiordnung eines Notanwalts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018
  92. - XI ZR 173/17 Rn. 10). Nach den gesetzlichen Vorschriften darf eine Nichtzulassungsbeschwerde nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
  93. Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die
  94. Fassung.
  95. -5-
  96. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran,
  97. dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die
  98. Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die
  99. Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders
  100. qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent
  101. beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand
  102. nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof
  103. von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn eine
  104. Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen den Anwalt
  105. durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17
  106. Rn. 10; Beschluss vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17 Rn. 8, MDR 2017, 1070; Beschluss vom 20. Februar 2014 - VII ZR 148/13 Rn. 3 m.w.N.).
  107. -6-
  108. 10
  109. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, weil diese Beschwerde nicht innerhalb der zuletzt bis
  110. zum 19. Dezember 2018 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.
  111. Pamp
  112. Halfmeier
  113. Sacher
  114. Vorinstanzen:
  115. LG Verden, Entscheidung vom 25.01.2017 - 7 O 259/13 OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2018 - 8 U 44/17 -
  116. Kartzke
  117. Brenneisen