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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 46/13
vom
20. Februar 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 8. August 2013
sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht Regensburg vom 1. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass
des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
Gründe:
I.
1
Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
2
Sie ist Inhaberin einer durch notarielle Urkunde titulierten Forderung gegen den Schuldner.
-3-
Wegen eines Teilbetrags in Höhe von 50.000 € hat die Gläubigerin bei
3
dem Amtsgericht die Pfändung und Überweisung angeblicher Forderungen des
Schuldners gegen dessen Arbeitgeber und die U.-Bank beantragt. Hierzu hat
sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig
mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare
für
die
Zwangsvollstreckung
(Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
- ZVFV, BGBl. 2012 I S. 1822, 1827) übereinstimmt.
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Die Darstellung der einzelnen Rahmen, die Schriftgröße, die Dicke der
Linien, die Zeilenumbrüche sowie die Zeilenabstände weichen zum Teil von
diesem Formular ab. Ferner sind in einigen Bereichen die für die Eintragungen
vorgesehenen Textlinien kürzer als in dem genannten Formular. Das Formular
ist zudem in schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß
Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.
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Die Gläubigerin hat das Formular darüber hinaus auf Seite 5 in dem Feld
"Anspruch D (an Kreditinstitute)" um zusätzliche, über die vorhandenen Freizeilen hinausgehende Eintragungen erweitert, wodurch sich Seitenumbrüche verschoben haben.
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Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit
ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die
Gläubigerin die Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass
des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.
-4-
II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
8
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin
auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindlichen Formular gemäß
Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von
Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das
Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich
durch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte Abweichungen des
Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck,
Schwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische
Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründeten Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung
einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.
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2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
10
Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht
formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
11
a) Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Gläubigerin auf
Seite 5 des Formulars unter "Anspruch D (an Kreditinstitute)" zusätzliche Eintragungen vorgenommen hat, wodurch sich die Zeilen- und Seitenumbrüche
-5-
sowie die Gesamtseitenzahl gegenüber dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2
Nr. 2 ZVFV verändert haben.
12
Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist
die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012
S. 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in Anlage
2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular
zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden
Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
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Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass
der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In den Bereichen, in
denen das Formular aus diesen Gründen den Fall des Gläubigers nicht zutreffend erfasst, ist es nicht zu beanstanden, wenn er in dem Formular zusätzliche
Eintragungen vornimmt, selbst wenn das Formular an dieser Stelle keine oder
eine für die Eintragung zu geringe Anzahl an Freizeilen aufweist. Die Gläubigerin war daher berechtigt, das Formular auf Seite 5 unter "Anspruch D (an Kreditinstitute)" über die bereits vorgegebene Aufzählung hinaus um weitere Ansprüche, die das Formular nicht vorsieht, zu ergänzen, auch wenn sich hierdurch die
Seitenumbrüche verändert haben.
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14
b) Der Antrag ist auch nicht deshalb formunwirksam, weil das von der
Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.
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Die den Formularzwang regelnden Normen sind nach Sinn und Zweck
dahingehend auszulegen, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich
ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014
- VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage
2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in
der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in
sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern,
so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht
beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die
erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
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Unerheblich ist schließlich, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV
enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten,
sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
-7-
III.
18
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder
festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den
Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen.
Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Kniffka
Safari Chabestari
Kartzke
Eick
Graßnack
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 01.07.2013 - 1 M 2819/13 LG Regensburg, Entscheidung vom 08.08.2013 - 7 T 272/13 -