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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZB 42/13
vom
20. Februar 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die
Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der
7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 25. Juli 2013
sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht Regensburg vom 10. Juni 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass
des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
Gründe:
I.
1
Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
-3-
2
Sie ist Inhaberin einer gegen die Schuldnerin durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung in Höhe von 42,90 € nebst Zinsen und Kosten in
Höhe von 70,80 €.
3
Wegen dieser Ansprüche und bereits entstandener Vollstreckungskosten
in Höhe von 250,99 € hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung und Überweisung angeblicher Forderungen der Schuldnerin gegen die R.-Bank aus Girovertrag beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines in der Rechtsanwaltssoftware RA-Micro bereitgestellten Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2
zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung
(Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV,
BGBl. 2012
I
S. 1822,
1827) übereinstimmt.
4
Auf sämtlichen Seiten des Antragsformulars fehlen zum Teil die in dem
Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Textlinien. Zudem
weichen in einigen Bereichen die Schriftgröße, die Abmessungen der auf den
einzelnen Seiten vorgegebenen Rahmen sowie der einzelnen Zeilen, die Größe
der Ankreuzkästchen sowie die Zeilenabstände und Zeilenumbrüche von dem
Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV ab. Das Formular ist zudem in
schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu
§ 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.
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Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. Die hiergegen
eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die
Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten
-4-
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung
der Sache zur erneuten Entscheidung.
II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
7
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin
auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindlichen Formular gemäß
Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von
Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das
Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich
durch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte Abweichungen des
Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck,
Schwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische
Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründete Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung
einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.
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2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
9
Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht
formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
-5-
10
Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient hat, das bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.
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Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist
die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012,
1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in
Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
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Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur
Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass
auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die
zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten.
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Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage
2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in
der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in
sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern,
so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht
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beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die
erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
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Unerheblich ist auch, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare
dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten,
sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
-7-
III.
15
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder
festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den
Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen.
Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
Kniffka
Safari Chabestari
Kartzke
Eick
Jurgeleit
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 10.06.2013 - 1 M 2479/13 LG Regensburg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 7 T 229/13 -