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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZB 42/13
- vom
- 20. Februar 2014
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die
- Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit
- beschlossen:
- Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der
- 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 25. Juli 2013
- sowie der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht Regensburg vom 10. Juni 2013 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
- der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.
- Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass
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- des
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- Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Die Gläubigerin begehrt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
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- Sie ist Inhaberin einer gegen die Schuldnerin durch Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung in Höhe von 42,90 € nebst Zinsen und Kosten in
- Höhe von 70,80 €.
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- 3
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- Wegen dieser Ansprüche und bereits entstandener Vollstreckungskosten
- in Höhe von 250,99 € hat die Gläubigerin bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung und Überweisung angeblicher Forderungen der Schuldnerin gegen die R.-Bank aus Girovertrag beantragt. Hierzu hat sich die Gläubigerin eines in der Rechtsanwaltssoftware RA-Micro bereitgestellten Antragsformulars bedient, welches nicht vollständig mit dem Formular gemäß Anlage 2
- zu § 2 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung
- (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV,
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- BGBl. 2012
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- I
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- S. 1822,
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- 1827) übereinstimmt.
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- Auf sämtlichen Seiten des Antragsformulars fehlen zum Teil die in dem
- Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorgegebenen Textlinien. Zudem
- weichen in einigen Bereichen die Schriftgröße, die Abmessungen der auf den
- einzelnen Seiten vorgegebenen Rahmen sowie der einzelnen Zeilen, die Größe
- der Ankreuzkästchen sowie die Zeilenabstände und Zeilenumbrüche von dem
- Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV ab. Das Formular ist zudem in
- schwarz-weiß gehalten und weist nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu
- § 2 Nr. 2 ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente auf.
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- Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach vorherigem Hinweis zurückgewiesen. Die hiergegen
- eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die
- Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse und den Erlass des beantragten
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- Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung
- der Sache zur erneuten Entscheidung.
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- II.
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- Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
- Beschlüsse und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
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- 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Antrag der Gläubigerin
- auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht formgerecht eingereicht worden, da er nicht mit dem verbindlichen Formular gemäß
- Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV gestellt worden sei. Die Anerkennungsfähigkeit von
- Formularimitaten, gleich welcher Qualität, sei weder den Bestimmungen der
- Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch deren Umsetzung durch das
- Bundesministerium der Justiz zu entnehmen. Nur ganz geringfügige, lediglich
- durch unterschiedliche Drucksoft- und -hardware bedingte Abweichungen des
- Erscheinungsbilds individuell gefertigter Formularausdrucke vom Erscheinungsbild des amtlichen Formulars (wie einseitiger Druck statt Duplexdruck,
- Schwarz-Weiß-Druck statt Farbdruck, programm- und/oder gerätespezifische
- Druckbildeigenschaften) hielten sich noch im Rahmen der obligatorischen Nutzung des Originalformulars. Durch solche rein drucktechnisch begründete Unterschiede werde die Authentizität des Formulars nicht berührt. Die Nutzung
- einer Formularnachahmung komme hingegen nicht in Betracht.
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- 2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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- Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
- kann nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung, er sei nicht
- formgerecht eingereicht worden, als unzulässig zurückgewiesen werden.
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- Der Antrag ist nicht deshalb formunwirksam, weil sich die Gläubigerin eines Antragsformulars bedient hat, das bezüglich des Layouts von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV abweicht.
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- Gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird das Bundesministerium der Justiz
- ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
- einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen, § 829 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Am 1. September 2012 ist
- die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung in Kraft getreten (BGBl. I 2012,
- 1822). Nach deren § 2 Nr. 2, § 3 ist für Anträge auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses seit dem 1. März 2013 verbindlich das in
- Anlage 2 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular zu nutzen. Für den bis zum 1. März 2013 keinem Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten seitdem strenge Formanforderungen.
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- Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13 (zur
- Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden hat, sind die den Formularzwang regelnden Normen nach Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass
- auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die
- zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten.
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- Weicht - wie hier - ein Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage
- 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich in den Maßen der Rahmen, in der Schriftgröße, in
- der Liniendicke und -länge, in den Zeilenumbrüchen und -abständen oder in
- sonstigen Layoutelementen ab, die den Aufbau des Formulars nicht verändern,
- so wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht
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- beeinträchtigt. Der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die
- erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
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- Unerheblich ist auch, dass das von der Gläubigerin verwendete Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare
- dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten,
- sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - VII ZB 39/13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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- III.
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- Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden. Es ist weder
- festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die weiteren Voraussetzungen für den
- Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorliegen.
- Die Sache war daher an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückzuverweisen, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO.
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- Kniffka
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- Safari Chabestari
- Kartzke
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- Eick
- Jurgeleit
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- Vorinstanzen:
- AG Regensburg, Entscheidung vom 10.06.2013 - 1 M 2479/13 LG Regensburg, Entscheidung vom 25.07.2013 - 7 T 229/13 -
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