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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 263/11
vom
22. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin
von Pentz
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger wird das Urteil
des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt
am Main vom 8. September 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 89.617,02 € - davon entfallen 57.029,26 € auf
die Klägerin zu 1 (6.613,03 € auf den kapitalisierten Zahlungsanspruch, 50.416,23 € auf die Unterhaltsrente) und 32.587,76 € auf
den Kläger zu 2 (3.778,88 € auf den kapitalisierten Zahlungsanspruch und 28.808,88 € auf die Unterhaltsrente)
Gründe:
I.
1
Die Kläger sind die Erben des am 9. Juli 1997 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommenen R. S. Sie nehmen die Beklagte als Erbin des
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Flugzeugführers auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch, der ihnen
durch den Ausfall des unterhaltspflichtigen Vaters und Ehemannes entstanden
ist. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von
14.529,69 € sowie zur Zahlung im Einzelnen bezifferter Unterhaltsrenten verurteilt. Die weitergehenden Klagen hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht
zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden, mit denen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen.
II.
2
Die Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg und führen gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
3
1. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, die von R. S. ohne seinen
Tod voraussichtlich erzielten Nettoeinkünfte beliefen sich im Jahr 1997 auf nur
79.945 DM und ab 1998 auf nur 61.016 DM. Das Berufungsgericht, das seine
diesbezügliche Annahme auf die vom gerichtlichen Sachverständigen im Gutachten vom 22. März 2006 angegebenen Beträge gestützt hat, hat übersehen,
dass die Kläger die diesbezügliche Berechnung des Sachverständigen mit
Schriftsatz vom 3. April 2006 wegen versehentlich doppelten Abzugs des Steuer- und Abgabenanteils von den ermittelten Bruttoeinkünften als fehlerhaft beanstandet haben und der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom
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21. Mai 2006 den von den Klägern gerügten Fehler eingeräumt und eine neue
Berechnung der von R. S. ohne dessen Tod voraussichtlich erzielten Nettoeinkünfte aufgestellt hat. Nach dieser korrigierten Berechnung belaufen sich die
entgangenen Nettoeinnahmen für das Jahr 1997 auf 101.745 DM und für das
Jahr 1998 auf 93.516 DM.
4
Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Bei der gebotenen Berücksichtigung des Sachvortrags der Kläger hätte sich ein höherer Unterhaltsschaden der Kläger ergeben.
5
2. Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit,
sich auch mit dem weiteren Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen, wonach die von den Klägern geltend gemachten fixen Kosten
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bei der Schadensberechnung hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84, VersR 1986, 39; vom 5. Juni
2012 - VI ZR 122/11, VersR 2012, 1048).
Galke
Wellner
Stöhr
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 01.10.2009 - 9 O 311/00 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.09.2011 - 12 U 157/09 -