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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 263/11
  4. vom
  5. 22. Januar 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2013 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin
  10. von Pentz
  11. beschlossen:
  12. Auf die Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger wird das Urteil
  13. des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt
  14. am Main vom 8. September 2011 aufgehoben.
  15. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  16. über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
  17. an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  18. Gegenstandswert: 89.617,02 € - davon entfallen 57.029,26 € auf
  19. die Klägerin zu 1 (6.613,03 € auf den kapitalisierten Zahlungsanspruch, 50.416,23 € auf die Unterhaltsrente) und 32.587,76 € auf
  20. den Kläger zu 2 (3.778,88 € auf den kapitalisierten Zahlungsanspruch und 28.808,88 € auf die Unterhaltsrente)
  21. Gründe:
  22. I.
  23. 1
  24. Die Kläger sind die Erben des am 9. Juli 1997 bei einem Flugzeugabsturz ums Leben gekommenen R. S. Sie nehmen die Beklagte als Erbin des
  25. -3-
  26. Flugzeugführers auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens in Anspruch, der ihnen
  27. durch den Ausfall des unterhaltspflichtigen Vaters und Ehemannes entstanden
  28. ist. Die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von
  29. 14.529,69 € sowie zur Zahlung im Einzelnen bezifferter Unterhaltsrenten verurteilt. Die weitergehenden Klagen hat es abgewiesen. Die Revision hat es nicht
  30. zugelassen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden, mit denen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend machen.
  31. II.
  32. 2
  33. Die Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg und führen gemäß § 544
  34. Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung
  35. des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
  36. 3
  37. 1. Unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
  38. ist das Berufungsgericht zu der Annahme gelangt, die von R. S. ohne seinen
  39. Tod voraussichtlich erzielten Nettoeinkünfte beliefen sich im Jahr 1997 auf nur
  40. 79.945 DM und ab 1998 auf nur 61.016 DM. Das Berufungsgericht, das seine
  41. diesbezügliche Annahme auf die vom gerichtlichen Sachverständigen im Gutachten vom 22. März 2006 angegebenen Beträge gestützt hat, hat übersehen,
  42. dass die Kläger die diesbezügliche Berechnung des Sachverständigen mit
  43. Schriftsatz vom 3. April 2006 wegen versehentlich doppelten Abzugs des Steuer- und Abgabenanteils von den ermittelten Bruttoeinkünften als fehlerhaft beanstandet haben und der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom
  44. -4-
  45. 21. Mai 2006 den von den Klägern gerügten Fehler eingeräumt und eine neue
  46. Berechnung der von R. S. ohne dessen Tod voraussichtlich erzielten Nettoeinkünfte aufgestellt hat. Nach dieser korrigierten Berechnung belaufen sich die
  47. entgangenen Nettoeinnahmen für das Jahr 1997 auf 101.745 DM und für das
  48. Jahr 1998 auf 93.516 DM.
  49. 4
  50. Die Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich. Bei der gebotenen Berücksichtigung des Sachvortrags der Kläger hätte sich ein höherer Unterhaltsschaden der Kläger ergeben.
  51. 5
  52. 2. Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht Gelegenheit,
  53. sich auch mit dem weiteren Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen, wonach die von den Klägern geltend gemachten fixen Kosten
  54. -5-
  55. bei der Schadensberechnung hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84, VersR 1986, 39; vom 5. Juni
  56. 2012 - VI ZR 122/11, VersR 2012, 1048).
  57. Galke
  58. Wellner
  59. Stöhr
  60. Pauge
  61. von Pentz
  62. Vorinstanzen:
  63. LG Darmstadt, Entscheidung vom 01.10.2009 - 9 O 311/00 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.09.2011 - 12 U 157/09 -