|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
VI ZR 203/03
|
|
vom
|
|
9. März 2004
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
|
|
beschlossen:
|
|
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
|
|
Karlsruhe in Freiburg vom 18. Juni 2003 wird auf seine Kosten
|
|
verworfen, weil der Wert der von dem Kläger mit seiner Revision
|
|
geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht
|
|
übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
|
|
|
|
Gründe:
|
|
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Wertgrenze für
|
|
die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.
|
|
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf
|
|
19.278,81 € festgesetzt. Es hat sich dabei an den Werten orientiert, die der
|
|
Kläger selbst in der Klageschrift, insbesondere auch hinsichtlich des Feststellungsantrags, zugrundegelegt hat. Zwar sind diese Parteiangaben über den
|
|
Wert des Streitgegenstandes für das Gericht nicht bindend. Sie stellen aber ein
|
|
wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar, insbesondere wenn - wie hier - dabei auf das Interesse der Partei abzustellen ist, von der diese Angaben stammen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991,
|
|
547). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
bei der vom Revisionsgericht vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des
|
|
Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren zu einer
|
|
höheren, von der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung führen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eine
|
|
Feststellung hinsichtlich der materiellen Schäden nur insoweit beantragt ist, als
|
|
diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
|
|
sind oder übergehen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde genannten möglichen weiterführenden Maßnahmen dürften jedoch zumindest weitgehend
|
|
durch Leistungen Dritter abgedeckt sein, auf die dann auch entsprechende Ansprüche übergehen.
|
|
Streitwert: 19. 278,81 €
|
|
|
|
Greiner
|
|
|
|
Wellner
|
|
|
|
Stöhr
|
|
|
|
Pauge
|
|
|
|
Zoll
|
|
|
|
|