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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 203/03
- vom
- 9. März 2004
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2004 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Karlsruhe in Freiburg vom 18. Juni 2003 wird auf seine Kosten
- verworfen, weil der Wert der von dem Kläger mit seiner Revision
- geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht
- übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
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- Gründe:
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Wertgrenze für
- die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.
- Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf
- 19.278,81 € festgesetzt. Es hat sich dabei an den Werten orientiert, die der
- Kläger selbst in der Klageschrift, insbesondere auch hinsichtlich des Feststellungsantrags, zugrundegelegt hat. Zwar sind diese Parteiangaben über den
- Wert des Streitgegenstandes für das Gericht nicht bindend. Sie stellen aber ein
- wichtiges Indiz für die Wertbemessung dar, insbesondere wenn - wie hier - dabei auf das Interesse der Partei abzustellen ist, von der diese Angaben stammen (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90 - FamRZ 1991,
- 547). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die
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- bei der vom Revisionsgericht vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des
- Beschwerdegegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren zu einer
- höheren, von der Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung führen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß eine
- Feststellung hinsichtlich der materiellen Schäden nur insoweit beantragt ist, als
- diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen
- sind oder übergehen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde genannten möglichen weiterführenden Maßnahmen dürften jedoch zumindest weitgehend
- durch Leistungen Dritter abgedeckt sein, auf die dann auch entsprechende Ansprüche übergehen.
- Streitwert: 19. 278,81 €
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- Greiner
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- Wellner
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- Stöhr
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- Pauge
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- Zoll
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