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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 192/07
vom
15. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 12. Oktober 2007
wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 167.700,78 €.
Begründung:
1
Zwar steht die Begründung des Berufungsurteils mit den Senatsurteilen
vom 25. Juni 1999 (V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3116) und vom 16. Juli
2004 (V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3331) nicht in Einklang. Darauf kommt es
aber nicht an. § 326 BGB a. F. kommt nicht zur Anwendung, soweit der Verzug
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nicht vorliegt oder später wegfällt (BGHZ 104, 6, 11; BGH, Urt. v. 17. Dezember
1996, X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622, 624). So liegt es hier. Der Teil des
Grundstücks, auf dem die Halle errichtet werden sollte, ist innerhalb der hierzu
gesetzten Frist vertragsgemäß verdichtet worden. Im Übrigen scheiterte die
vertragsgemäße Verdichtung daran, dass die Gesellschaft das Grundstück mit
ungeeignetem Material verfüllt und darauf Container abgestellt hatte. Dass die
Verdichtung später nicht gelang, hat die Beklagte nicht zu vertreten.
Krüger
Lemke
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen:
LG Offenburg, Entscheidung vom 23.05.2005 - 3 O 315/04 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2007 - 14 U 116/05 -