BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 192/07 vom 15. Mai 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 12. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 167.700,78 €. Begründung: 1 Zwar steht die Begründung des Berufungsurteils mit den Senatsurteilen vom 25. Juni 1999 (V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3116) und vom 16. Juli 2004 (V ZR 222/03, NJW 2004, 3330, 3331) nicht in Einklang. Darauf kommt es aber nicht an. § 326 BGB a. F. kommt nicht zur Anwendung, soweit der Verzug -3- nicht vorliegt oder später wegfällt (BGHZ 104, 6, 11; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996, X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622, 624). So liegt es hier. Der Teil des Grundstücks, auf dem die Halle errichtet werden sollte, ist innerhalb der hierzu gesetzten Frist vertragsgemäß verdichtet worden. Im Übrigen scheiterte die vertragsgemäße Verdichtung daran, dass die Gesellschaft das Grundstück mit ungeeignetem Material verfüllt und darauf Container abgestellt hatte. Dass die Verdichtung später nicht gelang, hat die Beklagte nicht zu vertreten. Krüger Lemke Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen: LG Offenburg, Entscheidung vom 23.05.2005 - 3 O 315/04 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2007 - 14 U 116/05 -