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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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V ZB 187/14
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vom
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12. März 2015
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in der Abschiebungshaftsache
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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FamFG § 417
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Die nicht vollständige Übersetzung des Haftantrags führt nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn der Betroffene aufzeigt, dass ihm der Haftantrag nicht
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wenigstens in den wesentlichen Grundzügen sinngemäß mündlich übersetzt und ihm
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dadurch die Möglichkeit genommen wurde, der Anordnung von Haft entgegenstehende tatsächliche oder rechtliche Umstände vorzutragen.
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BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 187/14 - LG Stade
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AG Langen
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- 2 -
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
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Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
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des Landgerichts Stade vom 10. Oktober 2014 wird auf Kosten
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des Betroffenen zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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5.000 €.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen, einen afghanischen Staatsangehörigen, mit Beschluss vom 17. September 2014 Haft zur Sicherung der
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Abschiebung bis zum 14. Oktober 2014 angeordnet. Die hiergegen gerichtete
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Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde
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will der Betroffene nach seiner Abschiebung die Feststellung erreichen, durch
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die Haftanordnung und die Beschwerdeentscheidung in seinen Rechten verletzt
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zu sein.
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II.
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Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Haftanordnung zwar unter
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Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör ergangen, da
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ihm der Haftantrag nur in Auszügen übersetzt worden sei. Dies führe aber nicht
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zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, da nicht zu erkennen sei, dass das
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Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Wie
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sich aus den in dem amtsgerichtlichen Anhörungsprotokoll festgehaltenen Erklärungen des Betroffenen ergebe, habe er sich, da ihm zumindest die Haftgründe übersetzt worden seien, zu dem in dem Haftantrag niedergelegten
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Sachverhalt und den Haftgründen äußern können.
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III.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Ohne Erfolg rügt die
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Rechtsbeschwerde, dass die Haftanordnung deshalb rechtswidrig sei, weil dem
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Betroffenen vor seiner Anhörung durch den Haftrichter der Haftantrag nicht vollständig übersetzt worden sei.
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1. Das Vorgehen des Haftrichters verletzte allerdings den Anspruch des
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Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Haftrichter darf
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sich nicht darauf beschränken, einem der deutschen Sprache nicht mächtigen
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Betroffenen nur Teile des Haftantrags mündlich übersetzen zu lassen. Vielmehr
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muss diesem der vollständige Haftantrag übersetzt und damit der gesamte Antragsinhalt bekannt gegeben werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass
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sich der Betroffene zu sämtlichen (tatsächlichen und rechtlichen) Angaben der
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die Haft beantragenden Behörde äußern und gegenüber dem Haftantrag verteidigen kann (Senat, Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FGPrax 2011,
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257 Rn. 8; Beschluss vom 18. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384
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Rn. 8).
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2. Die Verletzung von Verteidigungsrechten des Betroffenen, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, hat aber nicht ohne weiteres die
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Rechtswidrigkeit einer angeordneten Abschiebungshaft zur Folge (vgl. EuGH,
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Urteil vom 10. September 2013, C - 383/13 - PPU, BayVBl 2014, 140 ff.). Für
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die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags hat der Senat entschieden,
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dass ein solcher Verfahrensfehler nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung (bzw. nach einer Erledigung der Hauptsache zur Feststellung ihrer
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Rechtswidrigkeit) führt, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014
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- V ZB 80/13, Rn. 9 ff., aaO). Ebenso verhält es sich, wenn der Verfahrensfehler
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in der nicht vollständigen Übersetzung des Haftantrags liegt. Zutreffend weist
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die Rechtsbeschwerde zwar darauf hin, dass ein Betroffener nach Art. 5 Abs. 2
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EMRK verlangen kann, dass ihm die Gründe für seine Verhaftung in einer ihm
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verständlichen Sprache mitgeteilt werden. Entgegen der Auffassung der
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Rechtsbeschwerde kommt eine auf der Grundlage eines nicht vollständig übersetzten Haftantrags erfolgte Anhörung eines Betroffenen aber nicht einer Nichtanhörung gleich, die als Verletzung einer grundlegenden Verfahrensgarantie zu
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qualifizieren ist und einer gleichwohl angeordneten Haft ohne weiteres den Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung aufdrückt (vgl. BVerfG, InfAuslR
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1996, 198, 201). Entscheidend ist, ob der Betroffene auf Grund der Übersetzung in der Lage ist, den Haftgrund zu verstehen und seine Rechte zu wahren
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(Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 17).
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Daher ist bei einer nicht vollständigen mündlichen Übersetzung des Haftantrags
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nicht ohne Weiteres die Annahme gerechtfertigt, dass der Betroffene tatsächlich
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gehindert war, sich in einem solchen Maße besser zu verteidigen, dass das
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Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Davon kann viel-
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mehr nur dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene aufzeigt, dass ihm
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der Haftantrag nicht wenigstens in den wesentlichen Grundzügen sinngemäß
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mündlich übersetzt wurde, ihm insbesondere die Haftgründe nicht mitgeteilt
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wurden, und ihm dadurch die Möglichkeit genommen wurde, der Anordnung
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von Haft entgegenstehende tatsächliche oder rechtliche Umstände vorzutragen.
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Solche Anhaltspunkte werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind auch angesichts der Feststellung des Beschwerdegerichts, dass
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sich der Betroffene zu dem im Haftantrag niedergelegten Sachverhalt und zu
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den Haftgründen äußern konnte und dass er ausweislich des amtsgerichtlichen
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Protokolls hiervon auch Gebrauch gemacht hat, nicht ersichtlich.
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3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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Stresemann
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Roth
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Weinland
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Brückner
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Kazele
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Vorinstanzen:
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AG Langen, Entscheidung vom 17.09.2014 - 12b XIV 101/14 B LG Stade, Entscheidung vom 10.10.2014 - 9 T 104/14 -
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