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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 119/14
vom
17. September 2014
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der
Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2014 und
der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 3. Juni 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des
Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000
€.
Gründe:
1
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in
seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der
Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte
von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des §
62a
Abs.
1
AufenthG
vollzogen
werden
würde
(vgl. näher
Senat,
-3-
Beschluss vom 17. September 2014 – V ZB 56/14). Von einer weiteren
Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Roth
Weinland
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.05.2014 - 934 XIV 800/14 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2014 - 2-29 T 133/14 -