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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZB 119/14
- vom
- 17. September 2014
- in der Abschiebungshaftsache
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- -2-
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
- den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der
- Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2014 und
- der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
- vom 3. Juni 2014 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
- Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
- zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des
- Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000
- €.
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- Gründe:
- 1
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- Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in
- seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft weiterhin in der
- Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I und damit unter Verletzung der im Lichte
- von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des §
- 62a
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- Abs.
-
- 1
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- AufenthG
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- vollzogen
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- werden
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- würde
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- (vgl. näher
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- Senat,
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- -3-
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- Beschluss vom 17. September 2014 – V ZB 56/14). Von einer weiteren
- Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Brückner
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- Roth
- Weinland
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- Vorinstanzen:
- AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.05.2014 - 934 XIV 800/14 B LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2014 - 2-29 T 133/14 -
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