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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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StB 22/14
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vom
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28. August 2014
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in dem Strafverfahren
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gegen
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wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im
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Ausland u.a.
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hier: Haftbeschwerde
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschwerdeführers am 28. August 2014 gemäß § 304
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Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
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Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des
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Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juni 2014 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
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tragen.
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Gründe:
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Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters
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des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2012 (4 BGs 5/12) am
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5. Dezember 2012 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 11. Juli 2013 (AK 13 und
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14/13) und 24. Oktober 2013 (AK 21 und 22/13) die Haftfortdauer angeordnet.
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Seit dem 15. November 2013 findet gegen den Angeklagten und zwei Mitangeklagte vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf die Hauptverhandlung statt. Am
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26. Mai 2014, dem 53. Tag der Hauptverhandlung, hat der Verteidiger des Beschwerdeführers die Aufhebung, hilfsweise die Außervollzugsetzung des oben
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genannten Haftbefehls beantragt. Diesen Antrag hat das Oberlandesgericht mit
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in der Sitzung vom 3. Juni 2014 verkündetem Beschluss zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 25. Juli
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2014, der das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2014 nicht abgeholfen hat.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft liegen vor. Diese ist insbesondere auch nicht unverhältnismäßig.
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1. Gegen den Angeklagten besteht nach dem gegenwärtigen Stand der
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Beweisaufnahme der dringende Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung
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an einer terroristischen Vereinigung im Ausland.
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Dem Angeklagten und den beiden Mitangeklagten wird vorgeworfen, in
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Deutschland eine Zelle der FDLR (Forces Démocratiques du Libération de
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Rwanda) gegründet zu haben, um im Zusammenwirken mit dem im Osten der
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Demokratischen Republik Kongo (DRC) operierenden Exekutivkommissar der
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FDLR für Informationswesen,
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N.
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alias L.
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, Texte für die
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Vereinigung zu verfassen, inhaltlich und sprachlich zu bearbeiten sowie
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schließlich mit der eingescannten Unterschrift des L.
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versehen zu
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veröffentlichen. Zu den Einzelheiten der Aktivitäten der FDLR und den Tatvorwürfen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe seiner Entscheidung vom
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11. Juli 2013. In dieser wie der folgenden Entscheidung vom 24. Oktober 2013
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hat der Senat es offengelassen, ob dieses dem Angeklagten vorgeworfene
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Verhalten, das im Haftbefehl und der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 2013 als Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung bewertet worden
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ist, eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im
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Ausland (§ 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB) oder ein mehrfaches Unterstützen einer solchen Organisation (§ 129a Abs. 1, Abs. 5, § 129b Abs. 1 StGB)
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darstellt. Demgegenüber geht das Oberlandesgericht in der angegriffenen Ent-
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scheidung auf der Grundlage des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme
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vom dringenden Verdacht der Mitgliedschaft in der genannten Vereinigung aus.
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Diesen Tatverdacht legt der Senat seiner Entscheidung über die Haftbeschwerde zugrunde.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegt die Beurteilung des
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dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender
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Hauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschlüsse
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vom 7. August 2007 - StB 17/07, juris Rn. 5; vom 19. Dezember 2003
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- StB 21/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 mwN; vom 8. Oktober 2012
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- StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16, 17). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung
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festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob und
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hinsichtlich welcher Taten der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand (noch) besteht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine
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eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme.
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b) Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs hat das Oberlandesgericht
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in der angegriffenen Entscheidung ausreichend dargelegt, dass die Ergebnisse
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der bisherigen Beweisaufnahme das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts
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nicht nur der Unterstützung, sondern der Mitgliedschaft in einer ausländischen
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terroristischen Vereinigung rechtfertigen. Es hat insbesondere darauf verwiesen, dass der Angeklagte nach dem vorläufigen Beweisergebnis bereits 2005
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einen schriftlichen Treueeid auf die FDLR leistete, in diesem Jahr auch eine
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wichtige Funktion im Lenkungsausschuss der Vereinigung bei der Vorbereitung
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der Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und anderer Funktionäre innehatte und im Tatzeitraum auch selbst mit dem Exekutivkommissar
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N.
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alias L.
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in Verbindung stand. Ebenso hat es nachvollziehbar
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begründet, dass nach dem jetzigen Stand der Beweisaufnahme, insbesondere
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auch aufgrund der Angaben des Mitangeklagten U.
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, von einem vor-
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sätzlichen Handeln des Angeklagten auszugehen ist.
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c) Die eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit des Senats gilt auch,
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soweit das Oberlandesgericht in seiner Haftentscheidung die FDLR als terroristische Vereinigung ansieht. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das
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Oberlandesgericht verweigere hierzu eine Beweiserhebung, indem es rechtsfehlerhaft einen Antrag auf Vernehmung des Zeugen Nk.
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, der Angaben
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zu den Aktivitäten der FDLR in der DRC machen könne, zurückgewiesen habe,
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ist nicht zu folgen. Insoweit kann auf die Darstellung der umfangreichen Aufklärungsbemühungen des erkennenden Gerichts zu dieser Frage in der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss verwiesen werden. Die
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Überprüfung der Ablehnung von Beweisanträgen auf etwaige Rechtsfehler ist
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dem Revisionsverfahren vorbehalten. Auch kommt der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag vom 16. Dezember 2011 im Verfahren gegen C.
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, das andere Tatvorwürfe und Tatzeiten zum
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Gegenstand hatte, eine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Strafverfahren gegen den Angeklagten nicht zu.
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2. Zum Haftgrund der Fluchtgefahr nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung und die Gründe seines Beschlusses vom 11. Juli 2013.
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Neue Tatsachen, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen könnten, sind nicht
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vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Inhaftierung reichen weiterhin nicht aus.
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3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist immer noch verhältnismäßig.
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Zwar befindet sich der Angeklagte bereits über 20 Monate in Haft. Doch besteht
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gegen ihn der dringende Verdacht einer gewichtigen Straftat. Die Komplexität
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und der Auslandsbezug der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten haben
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bisher eine Verhandlung an mehr als 65 Tagen erfordert. Anhaltspunkte dafür,
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dass das Oberlandesgericht, das seit Prozessbeginn mehrmals wöchentlich
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verhandelt hat, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen aus dem Auge verloren hätte, sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf die voraussichtliche Straferwartung, die das Oberlandesgericht nach dem jetzigen Verfahrensstand im Bereich
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des "mittleren Drittels des Strafrahmens des § 129a" (also einer Freiheitsstrafe
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zwischen drei und sechseinhalb Jahren) einschätzt, erscheint die Gesamtdauer
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der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung einer möglichen Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 StGB (vgl. BVerfG, Beschluss
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vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08, StV 2008, 421, 422 f.) als nicht unverhältnismäßig.
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Schäfer
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Pfister
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Spaniol
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