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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 262/02
vom
23. März 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 23. März 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
29. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
100.547,80 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2
Das Berufungsgericht hat weder den Verhandlungsgrundsatz verkannt
- nämlich übersehen, dass sich der Kläger (auch hilfsweise) das Vorbringen des
Beklagten zu eigen machen und damit seine Klage schlüssig machen kann noch hat es durch Übergehen unstreitig gewordenen Sachvortrags den An-
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spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Selbst mit dem Vortrag, dass R.
Veräußerungsvollmacht der Bucheigentümer K.
eine
besessen habe, ist die Klage
nicht schlüssig.
3
Der Kläger konnte selbst im Falle einer Veräußerungsvollmacht R.
nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Eigentümer werden, weil es den Kaufgegenstand als selbstständige Parzelle nicht gab und auch nie geben konnte. Wäre
der Kläger aber Eigentümer geworden, hätte er keinen Schaden erlitten; denn
nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zu
einem Aufhebungsvertrag nicht mehr gekommen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Kayser
Raebel
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2001 - 19 O 37/01 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2002 - 12 U 2/02 -