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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 262/02
- vom
- 23. März 2006
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev
- Fischer
- am 23. März 2006
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
- 29. Oktober 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
- 100.547,80 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
- und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
- Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- Das Berufungsgericht hat weder den Verhandlungsgrundsatz verkannt
- - nämlich übersehen, dass sich der Kläger (auch hilfsweise) das Vorbringen des
- Beklagten zu eigen machen und damit seine Klage schlüssig machen kann noch hat es durch Übergehen unstreitig gewordenen Sachvortrags den An-
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- spruch auf rechtliches Gehör verletzt. Selbst mit dem Vortrag, dass R.
- Veräußerungsvollmacht der Bucheigentümer K.
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- eine
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- besessen habe, ist die Klage
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- nicht schlüssig.
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- Der Kläger konnte selbst im Falle einer Veräußerungsvollmacht R.
- nach den von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Eigentümer werden, weil es den Kaufgegenstand als selbstständige Parzelle nicht gab und auch nie geben konnte. Wäre
- der Kläger aber Eigentümer geworden, hätte er keinen Schaden erlitten; denn
- nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es zu
- einem Aufhebungsvertrag nicht mehr gekommen.
- Dr. Gero Fischer
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- Dr. Ganter
- Kayser
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- Raebel
- Dr. Detlev Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2001 - 19 O 37/01 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2002 - 12 U 2/02 -
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