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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 240/12
vom
18. April 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 18. April 2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 1.005.454,36 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
2
1. Zu Unrecht leitet die Beschwerde die geltend gemachte Zahlungsforderung aus einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 und 2 InsO) her.
3
Soweit das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen des § 133
Abs. 1 InsO nicht festgestellt hat, werden dagegen keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Die Vorschrift des § 133 Abs. 2 InsO ist vorliegend jedenfalls schon deshalb nicht einschlägig, weil die Frist des § 133 Abs. 2 Satz 2
InsO nicht gewahrt ist und es infolge der Verrechnung der Darlehensforderung
der K.
GmbH & Co. KG mit dem Abfindungsanspruch der
- 3 -
Beklagten an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 149).
4
2. Soweit die Beschwerde die Nichtanwendung des § 181 BGB durch
das Berufungsgericht beanstandet, liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß
(Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Die Beschwerde vermag kein übergangenes
tatsächliches Vorbringen zu bezeichnen. Eine vermeintlich fehlerhafte rechtliche
Würdigung kann nicht in einen Gehörsverstoß gekleidet werden.
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3. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Fischer
Möhring
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.10.2011 - 16 O 163/10 OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2012 - I-27 U 175/11 -