BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 240/12 vom 18. April 2013 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 18. April 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. September 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 1.005.454,36 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 2 1. Zu Unrecht leitet die Beschwerde die geltend gemachte Zahlungsforderung aus einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 und 2 InsO) her. 3 Soweit das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht festgestellt hat, werden dagegen keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Die Vorschrift des § 133 Abs. 2 InsO ist vorliegend jedenfalls schon deshalb nicht einschlägig, weil die Frist des § 133 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht gewahrt ist und es infolge der Verrechnung der Darlehensforderung der K. GmbH & Co. KG mit dem Abfindungsanspruch der - 3 - Beklagten an einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rn. 149). 4 2. Soweit die Beschwerde die Nichtanwendung des § 181 BGB durch das Berufungsgericht beanstandet, liegt der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Die Beschwerde vermag kein übergangenes tatsächliches Vorbringen zu bezeichnen. Eine vermeintlich fehlerhafte rechtliche Würdigung kann nicht in einen Gehörsverstoß gekleidet werden. 5 3. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Grupp Fischer Möhring Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 14.10.2011 - 16 O 163/10 OLG Hamm, Entscheidung vom 04.09.2012 - I-27 U 175/11 -