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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 120/07
vom
8. Mai 2008
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Fischer
am 8. Mai 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 12. Juni 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
wird
auf
36.863,34 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der
Revision nicht gegeben ist.
2
1. Zu Unrecht macht die Beklagte im Blick auf die Entscheidung durch
den Einzelrichter einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend.
3
Der Kläger hat durch den Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 ausdrücklich bekundet, zu einem früheren Zeitpunkt sein Einverständnis mit einer Ent-
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scheidung durch den Einzelrichter erklärt zu haben (GA IX 2261). Zu einem Widerruf seiner Zustimmung war der Kläger mangels einer wesentlichen Änderung
der Prozesslage (BGHZ 105, 270, 274 f) nicht berechtigt.
4
2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben.
5
a) Das Oberlandesgericht war nicht gehalten, die Zeugen
und
6
S.
M.
zu vernehmen.
Auf die Anfrage des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2006,
ob der Antrag auf Vernehmung des Zeugen
M.
aufrechterhalten
werde, hat die Beklagte erklärt, die Vernehmung des Zeugen in das Ermessen
des Gerichts zu stellen, und damit den Beweisantrag zurückgenommen. Da der
Zeuge M.
nicht gehört wurde, durfte das Oberlandesgericht auch von einer
Vernehmung des Zeugen S.
absehen, weil ihn die Beklagte nur für den
Fall einer Vernehmung des Zeugen M.
7
b) Eine Vernehmung des Zeugen
benannt hatte.
H.
war ebenfalls von
Verfassungs wegen nicht geboten.
8
Die Beklagte hat diesen Zeugen erstmals nach Schluss der mündlichen
Verhandlung in einem Schriftsatz benannt, mit dem ihr das Oberlandesgericht
lediglich Gelegenheit eingeräumt hatte, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme
Stellung zu nehmen. Diesen Beweisantrag brauchte das Oberlandesgericht
nicht zu berücksichtigen, weil dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen war, dass die verspätete Benennung des Zeugen auf einem Verstoß ge-
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gen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 296a Satz 2, § 139 ZPO) beruht
(BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143).
Ganter
Raebel
Gehrlein
Kayser
Fischer
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2003 - 2/20 O 189/01 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 3 U 87/03 -