|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 120/07
- vom
- 8. Mai 2008
- in dem Rechtsstreit
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
- Dr. Fischer
- am 8. Mai 2008
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Teilurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
- Main vom 12. Juni 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
- Der
-
- Gegenstandswert
-
- des
-
- Beschwerdeverfahrens
-
- wird
-
- auf
-
- 36.863,34 € festgesetzt.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
- In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der
- Revision nicht gegeben ist.
-
- 2
-
- 1. Zu Unrecht macht die Beklagte im Blick auf die Entscheidung durch
- den Einzelrichter einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend.
-
- 3
-
- Der Kläger hat durch den Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 ausdrücklich bekundet, zu einem früheren Zeitpunkt sein Einverständnis mit einer Ent-
-
- - 3 -
-
- scheidung durch den Einzelrichter erklärt zu haben (GA IX 2261). Zu einem Widerruf seiner Zustimmung war der Kläger mangels einer wesentlichen Änderung
- der Prozesslage (BGHZ 105, 270, 274 f) nicht berechtigt.
- 4
-
- 2. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht gegeben.
-
- 5
-
- a) Das Oberlandesgericht war nicht gehalten, die Zeugen
- und
-
- 6
-
- S.
-
- M.
-
- zu vernehmen.
-
- Auf die Anfrage des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 10. Mai 2006,
- ob der Antrag auf Vernehmung des Zeugen
-
- M.
-
- aufrechterhalten
-
- werde, hat die Beklagte erklärt, die Vernehmung des Zeugen in das Ermessen
- des Gerichts zu stellen, und damit den Beweisantrag zurückgenommen. Da der
- Zeuge M.
-
- nicht gehört wurde, durfte das Oberlandesgericht auch von einer
-
- Vernehmung des Zeugen S.
-
- absehen, weil ihn die Beklagte nur für den
-
- Fall einer Vernehmung des Zeugen M.
- 7
-
- b) Eine Vernehmung des Zeugen
-
- benannt hatte.
- H.
-
- war ebenfalls von
-
- Verfassungs wegen nicht geboten.
- 8
-
- Die Beklagte hat diesen Zeugen erstmals nach Schluss der mündlichen
- Verhandlung in einem Schriftsatz benannt, mit dem ihr das Oberlandesgericht
- lediglich Gelegenheit eingeräumt hatte, zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme
- Stellung zu nehmen. Diesen Beweisantrag brauchte das Oberlandesgericht
- nicht zu berücksichtigen, weil dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen war, dass die verspätete Benennung des Zeugen auf einem Verstoß ge-
-
- - 4 -
-
- gen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 296a Satz 2, § 139 ZPO) beruht
- (BGH, Urt. v. 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143).
-
- Ganter
-
- Raebel
- Gehrlein
-
- Kayser
- Fischer
-
- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2003 - 2/20 O 189/01 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.06.2007 - 3 U 87/03 -
-
|