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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 87/12
vom
12. Oktober 2012
in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill,
die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin
Möhring
am 12. Oktober 2012
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2012 wird abgelehnt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als
unzulässig verworfen.
Gründe:
1
1. Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers
vom 8. Oktober 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es bleibt vielmehr festzuhalten, dass die vom Antragsteller erhobene
Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die unterbliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbe-
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schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM
2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet
(BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
2
2. Mangels Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung
(§ 114 Satz 1 ZPO) ist die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zu
versagen.
3
3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel des Antragstellers nicht an einem unverschuldeten
Fristversäumnis im Sinne von § 233 ZPO scheitert.
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4
4. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort
auf weitere Eingaben zu erhalten.
Vill
Lohmann
Pape
Fischer
Möhring
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 18.05.2012 - 33 IK 79/10 LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2012 - 51 T 363/12 -