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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 87/12
- vom
- 12. Oktober 2012
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill,
- die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin
- Möhring
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- am 12. Oktober 2012
- beschlossen:
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- Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2012 wird zurückgewiesen.
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
- Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 51. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. Juni 2012 wird abgelehnt.
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- Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als
- unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- 1. Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Antragstellers
- vom 8. Oktober 2012 gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es bleibt vielmehr festzuhalten, dass die vom Antragsteller erhobene
- Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die unterbliebene Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft ist. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbe-
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- schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM
- 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet
- (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
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- 2. Mangels Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung
- (§ 114 Satz 1 ZPO) ist die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zu
- versagen.
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- 3
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- 3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht statthaft, weil das Rechtsmittel des Antragstellers nicht an einem unverschuldeten
- Fristversäumnis im Sinne von § 233 ZPO scheitert.
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- - 4 -
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- 4
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- 4. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort
- auf weitere Eingaben zu erhalten.
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- Vill
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- Lohmann
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- Pape
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- Fischer
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- Möhring
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- Vorinstanzen:
- AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 18.05.2012 - 33 IK 79/10 LG Berlin, Entscheidung vom 12.06.2012 - 51 T 363/12 -
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