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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 207/04
vom
14. Dezember 2005
in dem Insolvenzantragsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
nein
InsO § 14 Abs. 1, §§ 16, 317 Abs. 2 Satz 1, § 320
Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortführung der Rechtsprechung zur Konkursordnung).
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04 - LG Berlin
AG Charlottenburg
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 14. Dezember 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
des Landgerichts Berlin vom 3. August 2004 wird auf Kosten des
Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
50.412,59 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1
InsO statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
2
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ
159, 135, 137 f).
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3
Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage,
welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 InsO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich,
weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht konkret stellt (vgl. BGH, Beschl. v.
6. Februar 2003 - IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216). Auf eine Glaubhaftmachung
kam es nicht an. Soll nämlich der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen
Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese
bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll
bewiesen sein (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947;
OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; OLG Köln ZIP 1989, 789; HK-InsO/Kirchhof,
3. Aufl. § 14 Rn. 12, § 16 Rn. 12).
4
Das Landgericht hat dies zwar verkannt. Dadurch ist der Antragsteller
aber nicht beschwert, weil das Landgericht zu seinen Gunsten geringere Anforderungen gestellt hat. Jedenfalls war das Landgericht nicht von dem Bestehen
der Forderung überzeugt.
5
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht ist, hat das Landgericht im Übrigen weder willkürlich gehandelt noch den
Anspruch des Antragstellers auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt.
6
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand
ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt
die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert. Die Parteien sind auf den
Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 aaO; Beschl. v.
5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695, 1696; MünchKomm-InsO/
Schmahl, § 14 Rn. 21).
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Im Übrigen sei bemerkt, dass das Landgericht zutreffend die Glaubhaftmachung vertraglicher Ansprüche verneint und Bereicherungsansprüche als
nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, weil der Antragsteller nicht hinreichend
substantiiert vorgetragen hat, dass Mindestansprüche bestehen, die den Wert
des Nachlasses übersteigen. Der Vortrag des Antragstellers hierzu war unzureichend.
8
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 21.06.2004 - 104 IN 6137/03 LG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2004 - 86 T 590/04 -