|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 207/04
- vom
- 14. Dezember 2005
- in dem Insolvenzantragsverfahren
- Nachschlagewerk:
- BGHZ:
-
- ja
- nein
-
- InsO § 14 Abs. 1, §§ 16, 317 Abs. 2 Satz 1, § 320
- Soll der Eröffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung
- des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (Fortführung der Rechtsprechung zur Konkursordnung).
- BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04 - LG Berlin
- AG Charlottenburg
-
- -2-
-
- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
- am 14. Dezember 2005
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
- des Landgerichts Berlin vom 3. August 2004 wird auf Kosten des
- Antragstellers als unzulässig verworfen.
- Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
- 50.412,59 € festgesetzt.
-
- Gründe:
- 1
-
- Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 34 Abs. 1
- InsO statthaft; sie ist jedoch unzulässig, weil die Sache weder grundsätzliche
- Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder
- die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
- Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
-
- 2
-
- Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGHZ
- 159, 135, 137 f).
-
- - 3 -
-
- 3
-
- Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage,
- welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 InsO zu stellen sind, ist nicht entscheidungserheblich,
- weil sie sich im vorliegenden Verfahren nicht konkret stellt (vgl. BGH, Beschl. v.
- 6. Februar 2003 - IX ZB 287/02, ZInsO 2003, 216). Auf eine Glaubhaftmachung
- kam es nicht an. Soll nämlich der Eröffnungsgrund allein aus einer einzigen
- Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist diese
- bestritten, muss diese Forderung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voll
- bewiesen sein (BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947;
- OLG Hamm KTS 1971, 54, 56; OLG Köln ZIP 1989, 789; HK-InsO/Kirchhof,
- 3. Aufl. § 14 Rn. 12, § 16 Rn. 12).
-
- 4
-
- Das Landgericht hat dies zwar verkannt. Dadurch ist der Antragsteller
- aber nicht beschwert, weil das Landgericht zu seinen Gunsten geringere Anforderungen gestellt hat. Jedenfalls war das Landgericht nicht von dem Bestehen
- der Forderung überzeugt.
-
- 5
-
- Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht ist, hat das Landgericht im Übrigen weder willkürlich gehandelt noch den
- Anspruch des Antragstellers auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt.
-
- 6
-
- Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzgerichts, den Bestand
- ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu überprüfen. Fällt
- die tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig aus, ist der Gläubiger schon mit seiner Glaubhaftmachung gescheitert. Die Parteien sind auf den
- Prozessweg zu verweisen (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1991 aaO; Beschl. v.
- 5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695, 1696; MünchKomm-InsO/
- Schmahl, § 14 Rn. 21).
-
- - 4 -
-
- 7
-
- Im Übrigen sei bemerkt, dass das Landgericht zutreffend die Glaubhaftmachung vertraglicher Ansprüche verneint und Bereicherungsansprüche als
- nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, weil der Antragsteller nicht hinreichend
- substantiiert vorgetragen hat, dass Mindestansprüche bestehen, die den Wert
- des Nachlasses übersteigen. Der Vortrag des Antragstellers hierzu war unzureichend.
-
- 8
-
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
- abgesehen.
- Dr. Gero Fischer
-
- Dr. Ganter
- Vill
-
- Kayser
- Dr. Detlev Fischer
-
- Vorinstanzen:
- AG Charlottenburg, Entscheidung vom 21.06.2004 - 104 IN 6137/03 LG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2004 - 86 T 590/04 -
-
|