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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 155/05
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vom
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26. Oktober 2006
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in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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während der Insolvenz
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
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Richter Dr. Detlev Fischer
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am 26. Oktober 2006
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beschlossen:
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Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 24. Mai
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2005, der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 24. März 2005
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und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 21. Februar 2005 aufgehoben.
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Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und
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Überweisungsbeschlusses wird abgewiesen.
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Die Kosten des Verfahrens einschließlich beider Rechtsmittelzüge
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hat die Gläubigerin zu tragen.
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Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
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5.706 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom 23. November 2004 über
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den Nachlass des verstorbenen Schuldners das Insolvenzverfahren und bestellte den Insolvenzverwalter. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller
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Urkunde vom 24. November 1994 eine Grundschuld in Höhe von 172.500 DM
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nebst Zinsen zu Lasten des Grundstücks des Schuldners im Grundbuch eingetragen worden.
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Am 21. Februar 2005 hat die Gläubigerin auf der Grundlage der voll-
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streckbaren Grundschuldbestellungsurkunde einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Nachlassinsolvenzverwalter erwirkt. Danach wurden dessen angebliche Forderungen auf fällige und künftig fällig werdende
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Mietzinsen gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die Drittschuldnerin hat aufgrund des mit dem verstorbenen Schuldner geschlossenen Mietvertrages eine Nettomiete von 930 DM zu
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zahlen.
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Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erin-
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nerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg
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geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den
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Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen.
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II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575
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Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB
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301/04, ZIP 2006, 1554, z.V.b. in BGHZ) entschieden. Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte
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Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.
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Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger,
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denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht,
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nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut
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spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gemäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen (den Nachlass) des
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Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können.
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Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO inbesondere
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durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten gemäß
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§§ 829, 832, 835 ZPO begründet danach spätestens nach Ablauf des nächsten
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auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekari-
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schen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des
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Insolvenzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlagnahmt werden könnten.
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Dieses Ergebnis entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil
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die Durchsetzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die
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nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der
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Forderungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche
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Lasten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung
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und der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeiten berichtigen zu müssen, ohne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten.
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Hierdurch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insolvenzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen Antrag gemäß § 165 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen.
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Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der
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Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist abzuweisen.
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Dr. Gero Fischer
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Raebel
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Lohmann
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Vill
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Dr. Detlev Fischer
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Vorinstanzen:
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AG Leipzig, Entscheidung vom 24.03.2005 - 442 M 3107/05 LG Leipzig, Entscheidung vom 24.05.2005 - 12 T 411/05 -
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