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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 391/16
vom
11. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:110717BIVZR391.16.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin
Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz
am 11. Juli 2017
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 17. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Da das Nichtzulassung sbeschwerdeverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess
zu führen ist, bleibt die Vollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten
gemäß § 87 Abs. 1 ZPO im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestellung
eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wird (vgl. BGH, B eschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06, NJW -RR 2008, 78 Rn. 7; Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124 Rn. 11; Zöller/
Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 87 Rn. 4). Hier war der Senatsbeschluss
vom 17. Mai 2017 daher den bisherigen Prozessbevollmächtigten der
Klägerin beim Bundesgerichtshof zuzustellen. Diese Zustellung erfolgte
am 26. Mai 2017. Die Zweiwochenfrist war mithin im Zeitpunkt der Einle-
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gung der Anhörungsrüge am 16. Juni 2017 bereits abgelaufen. Auf die
zusätzliche Zustellung auch an die zweitinstanzliche Bevollmächtigte der
Klägerin kommt es für den Fristablauf demgegenüber nicht an.
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Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Das als
übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt und für
nicht durchgreifend erachtet worden. Neues Tatsachenvorbringen ist im
Rahmen der Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO ohnehin nicht zu berücksichtigen.
Mayen
Felsch
Dr. Brockmöller
Dr. Karczewski
Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.09.2015 - 7 O 10415/13 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2016 - 6 U 2145/15 -