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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 391/16
- vom
- 11. Juli 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:110717BIVZR391.16.0
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
- Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin
- Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz
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- am 11. Juli 2017
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- beschlossen:
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- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
- Senats vom 17. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
- ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der
- Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Da das Nichtzulassung sbeschwerdeverfahren nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO als Anwaltsprozess
- zu führen ist, bleibt die Vollmacht des früheren Prozessbevollmächtigten
- gemäß § 87 Abs. 1 ZPO im Außenverhältnis bestehen, bis die Bestellung
- eines anderen Rechtsanwalts wirksam angezeigt wird (vgl. BGH, B eschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 162/06, NJW -RR 2008, 78 Rn. 7; Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124 Rn. 11; Zöller/
- Vollkommer, ZPO 31. Aufl. § 87 Rn. 4). Hier war der Senatsbeschluss
- vom 17. Mai 2017 daher den bisherigen Prozessbevollmächtigten der
- Klägerin beim Bundesgerichtshof zuzustellen. Diese Zustellung erfolgte
- am 26. Mai 2017. Die Zweiwochenfrist war mithin im Zeitpunkt der Einle-
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- gung der Anhörungsrüge am 16. Juni 2017 bereits abgelaufen. Auf die
- zusätzliche Zustellung auch an die zweitinstanzliche Bevollmächtigte der
- Klägerin kommt es für den Fristablauf demgegenüber nicht an.
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- Im Übrigen ist die Anhörungsrüge auch unbegründet. Das als
- übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt und für
- nicht durchgreifend erachtet worden. Neues Tatsachenvorbringen ist im
- Rahmen der Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO ohnehin nicht zu berücksichtigen.
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- Mayen
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- Felsch
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- Dr. Brockmöller
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- Dr. Karczewski
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- Dr. Götz
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- Vorinstanzen:
- LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 17.09.2015 - 7 O 10415/13 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.11.2016 - 6 U 2145/15 -
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