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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 373/14
vom
23. September 2015
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richter
Felsch,
Lehmann,
die
Richterin
Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
am 23. September 2015
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 26. August 2014 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Der Streitwert wird auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
1
I. Die Klägerin beantragte am 21. März 2011, eine fondsgebund ene Rentenversicherung bei der Beklagten abzuschließen. Die Vermittl erin der Beklagten nahm diesen Antrag auf und übergab der Klägerin bei
dieser Gelegenheit verschiedene Unterlagen, insbesondere die Ve rtragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedi n-
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gungen sowie ein dreiseitiges Formular mit Informationen gemäß § 7
VVG und § 154 VVG. In diesem Formular befand sich auf der zweiten
Seite eine Widerrufsbelehrung, deren Text farblich unterlegt war. Die
Beklagte nahm den Antrag an und übersandte der Klägerin mit Schreiben
vom 25. März 2011 den Versicherungsschein. Versicherungsbeginn war
der 1. April 2011.
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Die Klägerin zahlte die Einmalprämie von 11.250 €. Mit Schreiben
vom 3. Februar 2012 kündigte sie die Versicherung. Die Beklagte errechnete einen Rückkaufswert von 9.062,56 € und zahlte ihn an die Kl ägerin aus. Mit Anwaltsschreiben vom 22. Januar 2013 widerrief die se den
Vertrag und erklärte, ihr stehe ein unbegrenztes Widerrufsrecht zu. Sie
meint, die Beklagte habe sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken des
Vertrags belehrt und sei ihren Informationspflichten nicht vollständig
nachgekommen.
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - soweit noch von Interesse Zahlung weiterer 2.736,72 € nebst Zinsen und außergerichtlicher A nwaltskosten. Die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Mit
ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.
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II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revisio n im Sinne
von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; das Rechtsmittel hat auch
keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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1. Zulassungsgründe i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen
nicht. Das Landgericht hat zwar die Revision im Tenor seines Urteils zugelassen, jedoch fehlt jede Begründung, warum die Revision zuzulassen
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sei. Es ist auch sonst nicht erkennbar, warum sich das Landgericht veranlasst gesehen hat, die Revision zuzulassen. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung.
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a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtspr echung geklärt (Senatsurteile vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR
2004, 497 unter 3 d; vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, VersR 2013,
1513 Rn. 14 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - IV ZA 5/14,
VersR 2014, 824 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 16. November 1995 - I ZR
25/94, VersR 1996, 221 unter I 2). Auch die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, aufgrund derer Klärungsbedarf bestehen könnte.
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b) Auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Widerruf srecht nach § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG erlischt, kommt es nach den Festste llungen des Landgerichts nicht an.
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Dieses hat im Streitfall festgestellt, dass die der Klägerin erteilte
Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß und wirksam war und auch die we iteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 VVG mit Zugang des Ende
März 2011 an die Klägerin versandten Versicherungsscheins vollständig
erfüllt waren. Als die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 22. Januar 2013
ihre Vertragserklärungen widerrief, war die Widerrufsfrist ge mäß § 8 Abs.
1, § 152 Abs. 1 VVG bereits abgelaufen. Ohne Erfolg greift die Revision
die Feststellungen des Landgerichts an.
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aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin wirksam über ihr Wide rrufsrecht belehrt worden.
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Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beansta ndender Weise festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet
ist und die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG erfüllt sind.
Soweit die Widerrufsbelehrung nicht umrahmt, sondern farblich unterlegt
ist, handelt es sich um eine nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VVG unerhebliche
Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung. Dagegen setzt die Revision nur ihre eigene Würdigung; revisionsrechtlich beachtliche Fehler
zeigt sie nicht auf. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Widerrufsb elehrung drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben sei. Da die W iderrufsbelehrung sich über fast eine halbe Seite erstreckt, die Übe rschrift und die Zwischenüberschriften fett gedruckt sind und der gesamte
Text farblich unterlegt ist, weist die Würdigung des Berufungsgerichts,
dass diese Belehrung beim (flüchtigen) Lesen auffalle und ausreichend
markant sei, keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler auf. Dem steht
nicht entgegen, dass sich die Widerrufsbelehrung innerhalb des dreise itiges Formulars mit Informationen gemäß § 7 VVG und § 154 VVG b efand.
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Dass die Klägerin die weiter gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG
für den Fristbeginn erforderlichen Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2
VVG vor Abgabe ihrer Vertragserklärung erhalten hat, hat das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt. Die Revision erhebt hiergegen ke ine
Rügen. Den Versicherungsschein hat die Beklagte der Klägerin mit
Schreiben vom 25. März 2011 zugesandt; er ist der Klägerin unstreitig
zugegangen.
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bb) Damit begann die 30-tägige Widerrufsfrist jedenfalls Ende
März 2011 zu laufen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 VVG). Der erst im Januar 2013
erklärte Widerruf der Klägerin war mithin verspätet.
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2. Die Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin
nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des
Landgerichts kein Widerrufsrecht mehr zustand.
Mayen
Felsch
Dr. Brockmöller
Lehmann
Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, Entscheidung vom 21.01.2014 - 23 C 160/13 LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.08.2014 - 7 S 85/14 (008) -